Rn 11

MWz 1.1.24 wird § 735 durch das MoPeG vom 10.08.21 (BGBl I 3436) ersatzlos aufgehoben. Der Gesetzgeber verleiht dem nicht eingetragenen Verein Rechtsfähigkeit. Will also künftig ein Gläubiger auf das Vereinsvermögen des nicht eingetragenen Vereins zugreifen, muss er den Verein verklagen und aus diesem Titel vollstrecken. Ein Titel gegen die Vereinsmitglieder genügt künftig nicht. Wie nach bisherigem Recht kommt aus einem Titel gegen den Verein ein Zugriff auf das persönliche Vermögen der Vereinsmitglieder nicht in Betracht. Eine Vollstreckung für den Verein ist nach allgemeinen Regeln möglich.

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