Rn 5

§ 735 gilt für die ZV aus Geldforderungen, für die ZV zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen sowie zur Erwirkung von Handlungen und Unterlassungen. § 735 gilt für alle vollstreckbaren Urteile sowie alle anderen Schuldtitel (§§ 794, 795). Die Norm bleibt auch bei Auflösung des Vereins bis zur vollständigen Liquidation anwendbar (BGHZ 74, 212 = NJW 79, 1592). § 735 ist für die Gründungsphase von Vereinen und Gesellschaften und für Vorgesellschaften entspr anwendbar (MüKoZPO/Heßler § 735 Rz 6).

 

Rn 6

Als Vollstreckungsobjekte kommen Vereinsforderungen (zB Mitgliedsbeiträge), körperliche Sachen im Gewahrsam eines Vereinsorgans und im Grundbuch eingetragene Grundstücksrechte in Betracht.

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