Rn 6

Die Streitverkündung löst im Verhältnis zwischen Streitverkünder und Streitverkündetem die Interventionswirkung des § 68 aus. Danach kann der Dritte ggü der Hauptpartei in einem späteren Prozess keine Einwendungen erheben, die im Vorprozess geltend gemacht werden konnten (Brandbg NJW 21, 78 [BGH 22.07.2020 - XII ZB 228/20] Rz 21). Die Interventionswirkung, die nach Rücknahme der Streitverkündung entfällt (Köln OLGR 05, 219, 221), greift nach dem Wortlaut des Abs 3 (›gegen‹) nur zugunsten und nicht zuungunsten des Streitverkündenden ein. Sie wirkt also nur gegen den Dritten, nicht den, der ihm den Streit verkündet hat (BGH NJW 15, 1824 [BGH 27.01.2015 - VI ZR 467/13] Rz 7). Der Gegner des Streitverkünders ist von der Interventionswirkung nicht betroffen. Die Interventionswirkung bestimmt sich nach dem frühesten Zeitpunkt, zu dem im Anschluss an die Streitverkündung der Beitritt möglich war (Abs 3; BSG NJW 12, 956 [BSG 13.09.2011 - B 1 KR 4/11 R] Rz 11). Tritt der Streitverkündete tatsächlich bei, ist der möglicherweise spätere Zeitpunkt des Beitritts ohne Bedeutung. Erfolgte die Streitverkündung zu einem Zeitpunkt, in dem der Streitverkündete – etwa nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz – auf den Rechtsstreit keinen Einfluss mehr nehmen konnte, kommt eine Interventionswirkung nicht mehr zum Tragen (BGH NJW 82, 281f [BGH 08.10.1981 - VII ZR 341/80]).

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