Rn 18

Für die Tätigkeit des Anwalts ist eine Verfahrensgebühr nach Nr 3100 VV RVG zu entrichten, § 19 I Nr 15 RVG. Denn sie gehört zum Rechtszug. Die Gebühr des Vollstreckungsanwalts richtet sich nach Nr 3309 VV RVG, § 18 Nr 3 RVG. Eine Mehrvertretungsgebühr nach Nr 1008 RVG VV kann bei anwaltlicher Vollstreckungstätigkeit aus einem Titel, der auf einzelne Wohnungseigentümer lautet, nicht mit dem Argument abgelehnt werden, der Vollstreckungsauftrag hätte auch gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtfähiger Verband erteilt werden können (BGH NJW 10, 1007 [BGH 10.12.2009 - VII ZB 88/08]).

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