Rn 24

Rechtsvernichtend ist die Erfüllung (BGHZ 83, 278, 280), nicht dagegen eine zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem nur vorläufig vollstreckbaren Urt geleistete Zahlung, der Erfüllungswirkung nicht zukommt (BGH NJW 90, 2756); ebenso sind dies Erfüllungssurrogate, wie insb die Aufrechnung sowohl durch den Titelgläubiger als auch durch den Vollstreckungsschuldner (BGH NJW 90, 3210, 3211, 3212; WM 95, 634 [BGH 13.12.1994 - X ZR 20/93]), befreiende Hinterlegung (RGZ 30, 197, 199, 200), befreiende Leistung durch Dritte gem § 267 I BGB (BGHZ 70, 151, 155, 156), Verzicht bzw Erlass, ebenso ein den Anspruch betreffender späterer Vergleich, dem Erlasselemente inne wohnen (BGH FamRZ 79, 573, 574), und die Befriedigung aus Sicherheiten (Hamm WM 84, 829). Zu berücksichtigen sind der Verlust der Aktivlegitimation des Gläubigers, sei dies infolge Abtretung oder Pfändung und Überweisung der titulierten Forderung (RGZ 112, 348, 351; BGH MDR 85, 309) oder infolge gesetzlichen Forderungsübergangs (Hambg FamRZ 96, 810), die Beendigung der gesetzlichen Prozessstandschaft nach § 1629 III BGB (Brandbg FamRZ 97, 509), der Fortfall der Verbandsklagebefugnis nach §§ 8 III UWG, 3 UKlaG) sowie der Wegfall der Passivlegitimation des Schuldners durch befreiende Schuldübernahme (BGHZ 110, 319, 321, 322). Der Titelgläubiger bleibt jedoch trotz Abtretung des titulierten Anspruchs aktivlegitimiert, den Anspruch im Weg der Zwangsvollstreckung durchzusetzen, wenn er materiell-rechtlich aufgrund einer Einziehungsermächtigung befugt ist, weiterhin Leistung an sich zu verlangen (BGHZ 120, 387, 395). Relevant sind der Wegfall einer aufschiebenden Bedingung, ebenso der Eintritt einer auflösenden Bedingung (RGZ 123, 29, 72; BGH NJW 99, 954, 955 [BGH 14.12.1998 - II ZR 330/97]), nachträgliche vom Schuldner nicht zu vertretende Unmöglichkeit der Leistung (RGZ 39, 167, 168, 169; 107, 233, 234), Geltendmachung von Mängelansprüchen gem §§ 437, 440, 326 V, 323 BGB (zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts: BGHZ 85, 367, 371, 372), Erfüllungsablehnung durch den Insolvenzverwalter (BGH NJW 87, 1702, 1703 [BGH 29.01.1987 - IX ZR 205/85]), die Ausübung eines Wahlrechts bei Wahlschulden (RGZ 27, 382, 384, 385) oder durch den Insolvenzverwalter nach § 103 InsO (BGHZ 96, 392, 394) Rücktritt des Schuldners vom Vertrag, aus dem der titulierte Anspruch resultiert (RGZ 104, 15, 17; NJW 79, 2032, 2033 [BGH 11.05.1979 - V ZR 177/77]) sowie Kündigungserklärungen und Anfechtungserklärungen (Musielak/Voit/Lackmann Rz 23, 24), ebenso Insolvenzanfechtungen (St/J/Münzberg Rz 19). Von Bedeutung sind auch der Wegfall der Geschäftsgrundlage (BGHZ 78, 146, 148) und die Verwirkung (Kobl NJW-RR 00, 347).

 

Rn 25

In Familiensachen ist der Wegfall des Anspruchs auf Trennungsunterhalt nach rechtskräftiger Scheidung geeignet, einer Vollstreckungsgegenklage zum Erfolg zu verhelfen (BGHZ 78, 130, 136; NJW 10, 1750, 1751), ebenso der Wegfall des Unterhaltsanspruchs gegen den Scheinvater durch Feststellung der Nichtehelichkeit (Ddorf FamRZ 87, 166, 168). Betreibt ein Elternteil aus einem von ihm aufgrund der Verfahrensstandschaft erstrittenen Titel auf Zahlung von Kindesunterhalt noch nach Erreichen der Volljährigkeit des Kindes die Zwangsvollstreckung gegen den anderen Elternteil, kann dieser mit der Vollstreckungsabwehrklage dagegen vorgehen (Hamm Beschl 2 WF 81/15 v 3.6.15).

 

Rn 26

Als rechtshemmende Einwendungen können geltend gemacht werden der Eintritt der Verjährung (BGHZ 59, 72, 75; NJW 99, 278, 279), die Einrede der Stundung (Brandbg v 11.3.10 – 5 U 34/09, juris; MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 68), die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (BGHZ 118, 229, 237; NJW-RR 04, 1135, 1136), das Zurückbehaltungsrecht des § 273 BGB (RGZ 158, 145, 149; NJW-RR 97, 1272 [BGH 27.06.1997 - V ZR 91/96]), die Mängeleinrede ebenso wie die Einreden des § 821 BGB und des § 853 BGB, desgleichen die Einrede der Masseunzulänglichkeit des § 208 InsO (BGH MDR 08, 108). Rechtshemmend wirken sich der nachfolgende Eintritt des Notbedarfs auf Seiten des Schenkers gem § 519 I BGB und die Entstehung des Notbedarfs beim Beschenkten gem § 529 II BGB aus; es handelt sich hier um aufschiebende Notbedarfseinreden, die zur Klageabweisung als zurzeit unbegründet führen (BGH NJW 05, 3638 [BGH 06.09.2005 - X ZR 51/03]). Vollstreckungsbeschränkende Vereinbarungen begründen Einwendungen iSd § 767, wenn sie den Anspruch selbst betreffen; bei eindeutig vollstreckungsrechtlichen Vereinbarungen ist die Erinnerung statthaft. Der Einwand des Schuldners, aus einem gegen ihn ergangenen Urt könne wegen Erteilung der Restschuldbefreiung nicht mehr vollstreckt werden, kann als rechtshemmend im Weg der Vollstreckungsgegenklage verfolgt werden (BGH NJW 08, 3640, 3641 [BGH 25.09.2008 - IX ZB 205/06]).

 

Rn 27

Rechtshindernde Einreden, wie der Einwand der Nichtigkeit nach § 125 bzw §§ 134, 138 BGB, ermöglichen die Vollstreckungsabwehrklage nicht. Etwas anderes gilt dann, wenn, wie dies...

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