Rn 7

Ein nach § 53 I BRAO verhinderter Rechtsanwalt muss selbst für Vertretung sorgen, indem er einen anderen Rechtsanwalt zum Vertreter bestellen soll (§ 53 II 1, III 1 BRAO). Findet er keinen Vertreter oder soll eine Person ohne Anwaltszulassung zum Vertreter bestellt werden (Person mit der Befähigung zum Richteramt oder Rechtsreferendar), erfolgt die Bestellung durch die Rechtsanwaltskammer (§ 53 II 2 BRAO). Unterlässt der Anwalt die Bestellung oder stellt er keinen Antrag, kann die Rechtsanwaltskammer vAw einen Vertreter bestellen (§ 53 IV BRAO). Diese Vertreter haben nach § 54 I, III BRAO die anwaltlichen Befugnisse des vertretenen Rechtsanwalts und sind daher auch ohne eigene Zulassung im gleichen Umfang wie dieser postulationsfähig, auch soweit der vertretene Rechtsanwalt seinerseits als Vertreter handelt (BGH NJW 81, 1740 [BGH 11.03.1981 - VIII ZB 18/81]). Der Vertretene muss deshalb dem von ihm bestellten Vertreter Zugang zu seinem elektronischen Anwaltspostfach einräumen (§ 54 II BRAO). Bei einer Vertreterbestellung auf Antrag oder vAw gewährt die BRAK den Zugang (§ 31a III 2 BRAO). Die Befugnis der Vertreter zum Handeln endet mit Ablauf der Zeit, für die sie bestellt sind. Es schadet aber nicht, wenn eine während dieser Zeit verfasste, unterzeichnete und abgeschickte Rechtsmittelschrift erst nach Wegfall der Bestellung beim Rechtsmittelgericht eintrifft (BGH NJW 90, 1305; Frankf NJW 84, 2896 [OLG Frankfurt am Main 28.02.1984 - 5 U 145/83]). Der Vertreter sollte insb dann, wenn er nicht selbst postulationsfähig ist, hinreichend deutlich machen, dass er für einen postulationsfähigen Rechtsanwalt in Vertretung handelt (BGH NJW 93, 1925 [BGH 09.02.1993 - XI ZB 2/93]; 05, 3415), denn ohne diese Klarstellung droht die Unwirksamkeit der Prozesshandlung (BGH NJW 99, 365). Nach dem Grundsatz der interessengerechten Auslegung ist grds davon auszugehen, dass das für die Sozietät handlungsbefugte nicht postulationsfähige Sozietätsmitglied in Vertretung eines postulationsfähigen Mitglieds handeln wollte (BGH NJW 05, 3415 [BGH 28.07.2005 - III ZB 56/05]).

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