Gesetzestext
1Der Erbe kann auf Grund der ihm nach den §§ 2014, 2015 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehenden Einreden nur verlangen, dass die Zwangsvollstreckung für die Dauer der dort bestimmten Fristen auf solche Maßregeln beschränkt wird, die zur Vollziehung eines Arrestes zulässig sind. 2Wird vor dem Ablauf der Frist die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragt, so ist auf Antrag die Beschränkung der Zwangsvollstreckung auch nach dem Ablauf der Frist aufrechtzuerhalten, bis über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig entschieden ist.
A. Normzweck.
Rn 1
§ 782 ergänzt die §§ 2014, 2015 BGB sowie § 305 I. Gemäß § 2014 BGB kann der Erbe die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach der Annahme der Erbschaft, allerdings nicht über die Errichtung des Inventars hinaus, verweigern. § 2015 I BGB gibt dem Erben die Möglichkeit, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zur Beendigung des Aufgebotsverfahrens zu verweigern, wenn er innerhalb eines Jahres nach Annahme der Erbschaft das Aufgebot der Nachlassgläubiger beantragt und dieser Antrag zwischenzeitlich zugelassen ist. Die Anwendung dieser beiden Vorschriften setzt allerdings gem § 2016 I BGB voraus, dass der Erbe seine Haftung noch beschränken kann. Eine unbeschränkte Haftung ggü einzelnen Nachlassgläubigern ist unbeachtlich. Der Erbe kann diese Einreden, die aufschiebenden Charakter haben, im Erkenntnisverfahren geltend machen. Gemäß § 305 I ist der Vorbehalt der gem §§ 2014, 2015 I BGB beschränkten Erbenhaftung in den Tenor aufzunehmen. Eine sachliche Entscheidung über die Einrede erfolgt nicht; dem Erben ist es gem § 772 iVm §§ 785, 767 vorbehalten, sich auf die Haftungsbeschränkung im Zwangsvollstreckungsverfahren zu berufen.
B. Anwendungsbereich.
Rn 2
§ 782 gilt sowohl bei der Vollstreckung in den Nachlass als auch bei der Vollstreckung in das eigene Vermögen des Erben (MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 6). § 782 ist nicht nur anzuwenden, wenn der Erbe verurteilt wird, sondern auch dann, wenn die Vollstreckung nach § 779 in den Nachlass fortgesetzt wird oder der Titel nach § 727 gegen den Erben umgeschrieben wurde (MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 4). Die Möglichkeiten des § 782 stehen auch dem Nachlassverwalter, dem Nachlasspfleger und dem Testamentsvollstrecker zu (St/J/Münzberg Rz 4).
C. Voraussetzungen.
Rn 3
Die Aufnahme des Vorbehalts der gem §§ 2014, 2015 BGB beschränkten Erbenhaftung in das Urt nach § 305 I hindert die Zwangsvollstreckung weder in das eigene Vermögen noch in den Nachlass; der Erbe muss die entspr Einwendungen mit der Klage nach § 767 iVm § 785 geltend machen. Mit der aufschiebenden Einrede kann er der Zwangsvollstreckung nicht uneingeschränkt entgegentreten; er kann lediglich für die Dauer der in §§ 2014, 2015 BGB genannten Fristen verlangen, dass die Vollstreckung auf die Maßnahmen der Arrestvollziehung beschränkt wird. Diese richten sich nach den §§ 930–932. Pfändung und Wegnahme von Sachen sind ebenso wie die Pfändung von Forderungen oder von sonstigen Rechten gestattet; nicht erlaubt ist die Verwertung. Nicht gestattet ist die Räumung nach § 885; auch die Beschlagnahme eines Grundstücks hat zu unterbleiben. Erfolgen kann die Eintragung einer Sicherungshypothek (St/J/Münzberg Rz 5, 6). Die durch Urt auszusprechende Beschränkung der Zwangsvollstreckung dauert bis zum Ablauf der in den §§ 2014, 2015 BGB angegebenen Fristen; danach wird die Zwangsvollstreckung ohne weiteres unbeschränkt fortgesetzt (St/J/Münzberg Rz 7; Schuschke/Walker/Raebel Rz 2). Enden die Fristen der §§ 2014, 2015 BGB vor dem nach §§ 782, 785, 767 ergehenden Urt, ist die Hauptsache erledigt. Der Erbe kann dann immer noch die beschränkte Erbenhaftung nach §§ 781, 785 geltend machen, wenn ihm diese nach § 780 vorbehalten ist, und die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahmen in sein eigenes Vermögen verlangen.
D. Fristverlängerung nach § 782 S 2.
Rn 4
Gemäß § 782 S 2 werden die Fristen der §§ 2014, 2015 BGB für den Fall verlängert, dass die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens innerhalb dieser Fristen beantragt worden ist. Die entspr Verlängerung wird nur auf Antrag gewährt; sie wird ebenfalls durch Klage nach §§ 785, 767 geltend gemacht. Die Verlängerung kann auch iRe noch laufenden Verfahrens gem §§ 782, 785 beantragt werden, und zwar auch dann, wenn bereits ein Urt nach diesen Vorschriften ergangen ist.