Rn 9
Grundsätzlich hat nach Abs 1 der Schuldner die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung zu tragen. In Ausnahme hierzu sieht Abs 4 die Möglichkeit vor, dass das Gericht in bestimmten Zwangsvollstreckungsverfahren eine abweichende Kostenentscheidung trifft und die Kosten ganz oder tw dem Gläubiger auferlegt. Soweit solche Verfahren nicht notwendig waren, tritt bereits nach Abs 1 keine Erstattungspflicht des Schuldners ein. Es kommt aber häufig vor, dass solche Verfahren notwendig sind, der Schuldner aber in diesem Verfahren ›obsiegt‹, etwa indem ihm eine Räumungsfrist bewilligt wird, ein Konto freigegeben wird oä Waren solche Anträge des Schuldners im Ergebnis berechtigt und hat sich der Gläubiger im voraus nicht freiwillig zu dem entsprechenden Verhalten bereit erklärt, dann wäre es unbillig, den Schuldner mit den Kosten solcher Verfahren zu belasten, so dass es der Billigkeit entspricht, diese Kosten dem Gläubiger aufzuerlegen.
Beispiel:
Der Schuldner bittet den Gläubiger unter Vortrag und Nachweis seiner berechtigten Interessen um einen Vollstreckungsaufschub nach § 765a (Räumungsfrist). Der Gläubiger lehnt dies ab, so dass nunmehr ein Antrag bei Gericht nach § 765a gestellt wird, dem das Gericht stattgibt.
Hier wäre es unbillig, den Schuldner mit den Kosten dieses Verfahrens zu belasten, Der Gläubiger hat dieses Verfahren nur dadurch provoziert, dass er dem berechtigten Ansinnen des Schuldners nicht nachgekommen ist. Folglich entspricht es der Billigkeit, dass ihm die Kosten auferlegt werden.
Von Abs 4 werden folgende Verfahren erfasst:
- § 765a Vollstreckungsschutzverfahren,
- § 811a Verfahren auf Zulassung einer Austauschpfändung,
- § 811b Verfahren auf Zulassung einer vorläufigen Austauschpfändung,
- § 829 Pfändung einer Geldforderung,
- § 850k Pfändungsschutzkonto,
- § 850l Anordnung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto
- § 851a Pfändungsschutz für Landwirte,
- § 851b Pfändungsschutz bei Miet- und Pachtzinsen.