Rn 8

Die Dauer der Frist darf ein Jahr nicht überschreiten, dies gerechnet vom Tag des Abschlusses des Vergleichs an. Ist nach dem Vergleich an einem späteren Tag zu räumen, ist für den Fristenbeginn maßgeblich der im Vergleich genannte Räumungstermin, § 794a III. Die Räumungsfrist kann verlängert werden; ein Verlängerungsantrag ist spätestens zwei Wochen vor dem Tag, an dem zu räumen ist, zu stellen. Mehrere Verlängerungen einschl der ursprünglich nach § 794a bewilligten Frist dürfen zusammengerechnet nicht mehr als ein Jahr betragen. Nach Ablauf der Jahresfrist kann immer noch ein Antrag nach § 765a gestellt werden.

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