1. Tragweite der Norm.
Rn 3
Erfasst werden zunächst alle Miet- und Pachtverträge iSd §§ 535 ff, 581 ff BGB, mithin alle Verträge, welche die Gebrauchsüberlassung von beweglichen oder unbeweglichen Sachen gegen Entgelt zum Inhalt haben. Eine Differenzierung zwischen Miete und Pacht ist grds unbeachtlich (BGH WM 96, 1064 [BGH 20.12.1995 - XII ZR 244/94]). Es muss sich des Weiteren nicht um einen reinen Miet- oder Pachtvertrag ieS handeln. Vorausgesetzt ist nur ein Nutzungsverhältnis gegen die Zahlung eines Entgelts, das eine adäquate Bewertung des Nutzungsinteresses darstellt (BGH WuM 05, 66 [BGH 27.10.2004 - XII ZB 106/04]). Werkmietwohnungen fallen unter § 8, Werkdienstwohnungen nicht (St/J/Roth § 8 Rz 2). Gegenstand des Vertrags können auch Rechte sein (BGH NJW 62, 446: Jagdpacht; BGH NJW 52, 821: Unternehmenspacht; Stuttg Die Justiz 72, 204: Grundausbeutungsvertrag). Eingeschlossen sind Untermiete, Unterpacht einschließlich der Klage des Unterpächters gegen den Unterverpächter und zugleich gegen den Generalverpächter (BGH MDR 17, 970 [BGH 01.06.2017 - IX ZB 87/16]) sowie auch die Kleingartenpacht (dazu BGH BeckRS 23, 15483; MDR 09, 277 [BGH 11.12.2008 - III ZB 53/08]; 16, 122).
Rn 4
Gemischte Verträge fallen unter § 8, wenn die entgeltliche Gebrauchsüberlassung den wesentlichen Vertragsinhalt ausmacht (BGH WM 96, 1064: Grundstücksnutzung). Daher kann § 8 auf Leasing- (Frankf MDR 78, 145; Celle JurBüro 94, 113; zusätzlicher Wert nach § 6 bei Streit um einen Leasing-Gegenstand: BGH KostRspr § 16 GKG Nr 57), Beherbergungs- und Campingverträge sowie auf den Filmverleih angewendet werden (Anders/Gehle/Kunze bei Miete und Pacht Rz 7). Überwiegt ein anderes Vertragselement, wie etwa beim Aufenthalt in Krankenhaus oder Pflegeheim, bei Reisevertrag, Bewirtungsvertrag oder Automatenaufstellvertrag, scheidet die Anwendung von § 8 aus (Anders/Gehle/Kunze bei Miete und Pacht Rz 7).
Rn 5
§ 8 geht § 6 als lex specialis vor (BGH NJW-RR 94, 256). Wenn nur die Mietzahlung oder etwa die Zustimmung zur Mieterhöhung im Streit ist, bestimmt sich der Streitwert nach § 9, hinsichtlich der Gebühren iVm § 48 I GKG (BGH NJW-RR 02, 1233 für Beschwer; JurBüro 04, 378; NJW-RR 05, 938; WuM 07, 32; näher s § 9).
2. Nicht erfasste Vertragsgestaltungen.
Rn 6
Im Interesse der Rechtssicherheit (Rn 1) ist die Norm einer erweiternden Auslegung oder gar der Analogie nicht zugänglich. Mietähnliche Nutzungsverhältnisse werden daher, anders als bei § 41 GKG, nicht erfasst (hM BGH NZM 99, 189; BayObLG JurBüro 95, 27; St/J/Roth § 8 Rz 2; MüKoZPO/Wöstmann § 8 Rz 6; ThoPu/Hüßtege § 8 Rz 2; einschränkend Musielak/Voit/Heinrich § 8 Rz 2). Zuständigkeit und Beschwer berechnen sich insoweit nach § 3 oder § 6. Das gilt namentlich für Leihe, unentgeltliches Nutzungsverhältnis (BGH WuM 05, 66), altrechtliches Nutzungsverhältnis (BayObLG JurBüro 95, 27) Nießbrauch (SchleswHA 86, 46) sowie Dauerwohnrecht nach §§ 31 ff WEG und Ansprüche aus Wohnungseigentum. Für die Behandlung dieser Frage beim GeS s Rn 17.