1. Grund des Streites.
Rn 7
Bestand oder Dauer eines Miet- oder Pachtverhältnisses müssen im Streit sein, also zumindest präjudizielle Bedeutung haben. Sind sie unstr, findet § 8 ungeachtet des Streitgegenstandes keine Anwendung, so dass nach § 3 zu bewerten ist (BGH NJW-RR 20, 136: Streit über die Berechtigung, auf einem Tiefgaragenstellplatz Mülltonnen aufzustellen; BGH NJW-RR 22, 1367: Streit um Erteilung einer Nebenkostenabrechnung; Frankf JurBüro 80, 929 und Bambg JurBüro 85, 589: Streit nur um künftige Mietzahlung; Kobl JurBüro 77, 1132: Streit um Inhalt des Vertrags; Stuttgart BeckRS 20, 35575: Streit um Zustimmung zur Umwandlung von Ackerland in Grünland; LG Berlin NJW-RR 16, 895: Berechtigung zur Untervermietung; KG ZMR 06, 528; Anders/Gehle/Kunze bei Miete und Pacht Rz 6: Einbeziehung eines Dritten). Ausreichend sind Auseinandersetzungen um Anfechtung, Aufhebung, Kündigung oder Verlängerung (BGH WuM 05, 525 [BGH 15.06.2005 - XII ZR 104/02]), um den Umfang des Vertragsgegenstands (BGH WuM 04, 353 [BGH 14.04.2004 - XII ZB 224/02]; BezG Rostock WuM 92, 356 [BGH 06.05.1992 - VIII ZR 129/91]) oder seine rechtliche Einordnung (BGH MDR 10, 355 [BGH 17.12.2009 - III ZR 66/09]: Wert kann insoweit nicht höher sein als bei Streit um den Bestand des Nutzungsverhältnisses selbst). Der Streit um eine bloße Kündigungsmöglichkeit fällt nicht unter § 8 (Köln KostRspr § 16 GKG aF Nr 36: § 3).
2. Einzelheiten.
Rn 8
Der Rechtsgrund, aus dem Bestand oder Dauer str sind, hat für die Wertfestsetzung keine Bedeutung (BGH WuM 06, 45). Auf das Klageziel und die einschlägige Anspruchsgrundlage, namentlich § 958 BGB, kommt es ebenfalls nicht an, so dass § 8 anzuwenden ist, wenn sich der Anspruch auf andere Grundlagen stützt, zB § 985 BGB, während umgekehrt bei der Räumungsklage § 8 nur Anwendung findet, wenn Streit um Bestand oder Dauer herrscht. Der Bestand des Vertragsverhältnisses muss nur der eigentliche Grund des Streites sein (BGH NZM 00, 1227; NZM 16, 892). Folglich reicht es aus, dass alleine der Beklagte ggü dem Klagebegehren ein str Miet- oder Pachtverhältnis einwendet (BGHZ 48, 177; NZM 99, 189; WuM 05, 66; NZM 16, 892; Ddorf WuM 08, 160; KG ZMR 08, 448; Kobl MDR 13, 1069; Abkehr vom Prinzip des Angreiferinteresses, vgl § 3 Rn 4); bei Säumnis des Bekl gilt § 8 trotz der Geständnisfiktion des § 331 I 1, wenn der Kl vorgerichtliche Einwände gegen Bestand oder Dauer vorträgt (Stuttg JurBüro 95, 486). Auf die Vollstreckungsabwehrklage (BGH WM 91, 1616) findet § 8 ebenso Anwendung wie auf die Feststellungsklage; dort ist abw vom Üblichen (§ 3 Streitwert-Lexikon Feststellungsklage) kein Abschlag zu machen, weil sie einen Regelfall der Norm darstellt (BGH NJW 58, 1291; NZM 99, 21 [BGH 30.09.1998 - XII ZR 163/98]; NJW-RR 09, 156 [BGH 29.10.2008 - XII ZB 75/08]: Beschwer).
Der Streit muss zwischen den Parteien des Vertragsverhältnisses stattfinden. Unter dieser Voraussetzung gilt § 8 auch für den Bürgen (Musielak/Voit/Heinrich § 8 Rz 4; aA St/J/Roth § 8 Rz 9). Ansprüche aus dem Innenverhältnis einer Wohngemeinschaft (KG NJW-RR 92, 1490: § 3), auf Konkurrenzschutz aus einem Mietvertrag sowie dessen Inhalt iÜ (BGH ZMR 07, 18: § 3) oder auf Abschluss eines Vertrages (insoweit gilt § 3 unter Berücksichtigung von § 9, BGH NZM 21, 434 [BGH 24.03.2021 - LwZR 4/20]; St/J/Roth § 8 Rz 5) fallen nicht unter § 8, ebenso wenig Streitigkeiten mit Dritten (St/J/Roth § 8 Rz 8).