Rn 22

Die Regelung nimmt Bezug auf die nahestehenden Personen im Sinne von § 138 InsO. Erfasst sind hier der Ehegatte und der Lebenspartner des Schuldners, Verwandte des Schuldners und seines Ehegatten oder Lebenspartners sowie Ehegatten und Lebenspartner von Verwandten des Schuldners. Ebenso zählen zu den nahestehenden Personen solche, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner leben oder mit ihm in dienstvertraglicher Verbindung, nach näherer Maßgabe des § 138 I Nr 3 InsO, stehen und schließlich Gesellschaften, an denen der Schuldner beteiligt ist, nach näherer Maßgabe des § 138 I Nr 4 InsO. Ist der Schuldner selbst eine Gesellschaft (o Rn 10), gehören zu den nahestehenden Personen auch die vertretungsbefugten Organe und weitere der Gesellschaft verbundene Personen nach näherer Maßgabe des § 138 II InsO. Hat der Schuldner an eine dieser Personen innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft eine entgeltliche Veräußerung vorgenommen, ist diese ebenfalls anzugeben. Eine Veräußerung ist die Übertragung einer Sache oder eines Rechts; dies gilt auch dann, wenn dies im Wege der Zwangsvollstreckung geschieht (St/J/Würdinger § 802c Rz 30). Bloße Verpflichtungen müssen nicht angegeben werden. Hintergrund der Regelung ist die Anfechtbarkeit solcher Veräußerungen nach dem AnfG und der InsO (nahestehende Personen, § 138 InsO bzw § 3 II AnfG). Für die Berechnung der Frist ist daher der Zeitpunkt entscheidend, zu dem die rechtlichen Wirkungen der Rechtshandlung eintreten (§ 8 I AnfG). Bei Grundstücksgeschäften und anderen Rechtsgeschäften, deren Wirksamkeit von der Eintragung in ein Register abhängt, ist allerdings in Anlehnung an § 8 II AnfG der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Eintragungsantrag (oder den Antrag auf Eintragung einer entspr Vormerkung) gestellt hat (Musielak/Voit/Voit § 802c Rz 21; zur Rechtslage vor Inkrafttreten des § 8 AnfG vgl BGHZ 121, 179, 188 mwN). Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht (§ 8 III AnfG). Fallen erster zur Abgabe der Versicherung anberaumter Termin und tatsächliche Abgabe auseinander, sind auch die zwischenzeitlichen Leistungen des Schuldners anzugeben (BTDrs 16/10069, 25).

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