Prof. Dr. Caroline Meller-Hannich
Rn 21
Neben der Einholung von Drittauskünften ist auch möglich, ein vorhandenes Vermögensverzeichnis zu vervollständigen. Insb wird die Möglichkeit zur Einholung von Drittauskünften nicht durch ein dem Gläubiger offenstehendes Nachbesserungsverfahren verdrängt (Hergenröder DGVZ 22, 181, 188). Bei Nichtabgabe eines Vermögensverzeichnisses steht die Einholung von Fremdauskünften neben der Möglichkeit, Haftbefehl zu erlassen, oder dem Eintrag in das Schuldnerverzeichnis. Dabei ist einzukalkulieren, dass die Einholung von Drittauskünften wegen kaum vorhandener Möglichkeiten zur elektronischen Abfrage sehr zeitaufwendig sein kann (Gottwald FS Schilken, 663, 672; Fischer DGVZ 14, 49, 50; Brunner DGVZ 14, 181, 184 f). Übersendet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger als Abfrageergebnis nur einen EDV-generierten Fehlercode, kann der Gläubiger Einsicht in den Inhalt der zugehörigen Abfrage nehmen, um die Richtigkeit der verwendeten Daten überprüfen zu können (LG Tübingen v 26.3.20 – 5 T 34/20). Eine Pflicht des Gerichtsvollziehers zur Prüfung der eingeholten Auskünfte auf Richtigkeit und damit verbunden eine Pflicht, den Auskunftsgeber zu weiteren Auskünften anzuhalten, besteht nicht (LG Münster v 3.4.20 – 05 T 121/20).
Für die Einholung der Drittauskunft nach Abs 1 entstehen Gebühren nach KV Nr 440 GvKostG. Beantragt der Gläubiger, dass die Drittauskunft nur eingeholt werden soll, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt (ehem Modul M4 des Formulars nach § 1 Nr 1 GVFV, s § 802a Rn 4), so ist der Antrag zur Einholung der Drittauskunft aufschiebend bedingt erteilt (BeckOK GvKostG/Herrfurth § 3 Rz 27.3, 33; wohl auch Hergenröder DGVZ 22, 181, 190; aA Richler DGVZ 22, 211 [Antrag unbedingt erteilt]; AG Düsseldorf DGVZ 22, 115 [Antrag unter auflösender Bedingung der Abgabe der Vermögensauskunft erteilt]). Da ein aufschiebend bedingt erteilter Auftrag erst mit dem Eintritt der Bedingung als erteilt gilt (vgl DB-GvKostG Nr 2 II), wird der Antrag zur Einholung der Drittauskünfte erst wirksam, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt. Somit liegt keine gleichzeitige Beauftragung iSd § 3 II S 1 Nr 3 GvKostG vor, sodass es sich kostenrechtlich um 2 Aufträge handelt, für die die Pauschale nach KV Nr 716 GvKostG jeweils gesondert berechnet wird (BeckOK GvKostG/Herrfurth § 3 Rz 33). Die Gebühren für die Übermittlung der Daten nach Abs 4 richten sich nach KV Nr 442 GvKostG. Der Rechtsanwalt erhält eine Gebühr nach § 18 I Nr 1 RVG, Nr 3309 RVG-VV (besondere Gebühr – Vollstreckungsmaßnahme) (BGH v 28.3.19 – I ZB 81/18; NJW-Spezial 19, 59). Bei einem Antrag auf Einholung der Vermögensauskunft gem § 802c in Kombination mit dem Antrag auf Einholung von Drittauskünften nach § 802l sind, wenn der Schuldner leistet, ohne dass die Voraussetzungen des § 802l vorgelegen haben, die Rechtsanwaltskosten für die Stellung des Antrags nach § 802l keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung iSd § 788 I 1 (BGH NJW 20, 2564 mit zust Anm Mayer FD-RVG 20, 430034; ebenso Mock VE 20, 160).