Prof. Dr. Caroline Meller-Hannich
Rn 2
Ein Antrag ist erforderlich, damit die Einkünfte eingeholt werden (§ 802a II Nr 3), denn immerhin handelt es sich um eine kostenverursachende Maßnahme. Der Gerichtsvollzieher kann also nicht vAw tätig werden und Fremdauskünfte einholen. Es besteht auch insoweit Formularzwang (Modul N Formular nach Anl 1 zu § 1 I ZVFV, s § 802a Rn 4). Bestehen Zweifel an der Identität des Schuldners, so muss der Gläubiger auf Anordnung des Gerichtsvollziehers nähere Angaben zur sicheren Identifikation des Schuldners machen (AG Schwerin DGVZ 22, 44). Liegt ein Antrag vor, hat der Gerichtsvollzieher – bei Vorliegen der Voraussetzungen – trotz der Formulierung (›darf erheben‹) kein Ermessen, sondern ist an den Antrag des Gläubigers gemäß §§ 753, 802a II Nr 3 gebunden (BTDrs 16/10069, 32; Schilken Rpfleger 06, 629, 633, 637; Goebel FoVo 13, 61, 62). Der Gerichtsvollzieher ist zum Schutz der Belange etwaiger mit dem Schuldner namensgleicher Personen dazu verpflichtet, den Schuldner so genau wie möglich zu bezeichnen – eine Weisung des Gläubigers, einen Informationsabruf nur mit einem Namensbestandteil durchzuführen, ist daher unbeachtlich (AG Bernburg JurBüro 22, 443). Der Antrag nach § 802l setzt zwingend einen Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c voraus (zur Nachrangigkeit der Drittauskünfte Rn 4). Die Anträge können im Verbund gestellt werden, möglich ist auch die sukzessive Stellung des Antrags nach § 802l (AG Berlin Schöneberg v 20.8.14 – 32 M 8069/14). Den Antrag auf Drittauskunft kann – außer im Fall des § 802l I 2 Nr 2 – auch ein Gläubiger stellen, der nicht selbst den Antrag nach § 802c gestellt hat, sog isolierter Antrag eines Folgegläubigers (klarstellend BTDrs 19/27636, 28 bzgl des Antrags nach § 802l I 2 Nr 3; so schon zuvor für den entsprechenden § 802l I 1 Alt 2 aF BGH NJW-RR 19, 1079 [BGH 16.05.2019 - I ZB 79/18], Rz 8; bzgl des isolierten Antrags nach § 802l I 2 Nr 1 s Rn 4a). Ergeben sich konkrete Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung der Vermögenswerte, kann eine erneute Drittauskunft erforderlich werden. Hierzu hat der Gläubiger die entsprechenden Anhaltspunkte glaubhaft zu machen; gleiches gilt im Fall einer weiteren Abgabe der Vermögensauskunft (BGH NJW 15, 2509, 2510).
Rn 3
Die örtliche Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers für die Einholung von Drittauskünften richtet sich nach überzeugender, aber nicht unumstrittener Auffassung nach § 802e I (AG Heilbronn DGVZ 18, 18; Mroß DGVZ 13, 69, 72; Hergenröder DGVZ 22, 181, 181; aA Vollkommer NJW 12, 3681, 3685; Goebel, Die Reform der Sachaufklärung, § 5 Rz 7). Zwar wird die Einholung von Drittauskünften dort nicht ausdrücklich genannt, aber sie steht in Bedingungszusammenhang mit der geregelten Abgabe der Vermögensauskunft. In der Regel werden zudem die Drittauskünfte auch in engem tatsächlichem Zusammenhang mit der Abnahme der Vermögensauskunft beim Schuldner stehen und anlässlich dieser erhoben werden, so dass der Gläubiger denselben Gerichtsvollzieher wählen wird, dh den in der von § 802e gewählten Anknüpfung an den Schuldnersitz zuständigen. Da der Schuldner bei der Einholung der Fremdauskünfte nicht beteiligt ist und diese elektronisch erfolgt, gibt es zudem keinen sachlichen Grund für die Bindung an den Schuldnersitz (Goebel, Die Reform der Sachaufklärung § 5 Rz 7). Eine zeitliche Grenze für den Antrag auf Einholung von Drittauskünften besteht nicht. Mit Ablauf der Zweijahresfrist des § 802d geht allerdings die weitere Vermögensauskunft vor (Hergenröder DGVZ 22, 181, 187; AG Dresden DGVZ 18, 187; AG Schöneberg DGVZ 14, 241; AG Neuss v 21.1.20 – 63 M 34/20; aA Mroß DGVZ 12, 169, 177 ›enger zeitlicher Zusammenhang‹; Büttner JurBüro 18, 452, 454 ›3-Monats-Frist‹; zur Nachrangigkeit der Drittauskünfte Rn 4). Dies gilt auch für den Antrag auf erneute Drittauskunft. Insb ist in diesem Fall der Antrag auf Drittauskunft nicht zulässig mit der Begründung, die erneute Drittauskunft sei gegenüber der weiteren Vermögensauskunft ein ›Weniger‹ (AG Pfaffenhofen v 8.9.20 – 5 M 342/20).