Prof. Dr. Caroline Meller-Hannich
Rn 4
Die Fremdauskunft ist nur zulässig, wenn gem Nr 1 die Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an den Schuldner nicht zustellbar ist und einer der Fälle nach lit a–c vorliegt (Rn 4a), gem Nr 2 der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt (Rn 5) oder dieser Pflicht zwar nachkommt, aber gem Nr 3 eine Vollstreckung in die dort genannten Gegenstände keine (vollständige) Gläubigerbefriedigung erwarten lässt (Rn 6). Für die Zulässigkeit der Fremdauskunft reicht es, wenn eine der Nr 1–3 in ihren Voraussetzungen erfüllt ist. Die Reihenfolge der Nr orientiert sich dabei an der Chronologie des Vollstreckungsverfahrens (BTDrs 19/27636, 26 f). Bei isolierter Beantragung der Fremdauskunft hat der Gläubiger vorzutragen, nach welcher der Nrn des § 802l I S 2 sich die Berechtigung zur Einholung von Drittauskünften ergibt (vgl BGH NJW-RR 19, 1079 [BGH 16.05.2019 - I ZB 79/18]). Zur Stellung der Fremdauskunft im Ablauf der Vollstreckung s.a. § 802a Rn 3.
1. Nicht zustellbare Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (Nr 1).
Rn 4a
Die Einholung von Fremdauskünften ist zulässig, wenn die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an den Schuldner nicht zustellbar ist und einer der Fälle unter lit a–c vorliegt. Es handelt sich um alternative Voraussetzungen, über die – trotz erfolgloser Zustellung: der Schuldner bleibt dann nicht unberechtigt fern (Nr. 2) – Drittauskünfte ermöglicht werden sollen. Damit kann einer vereitelten oder verzögerten Information seitens des Schuldners entgegengewirkt werden (BTDrs 19/27636, 1). Insb in Fällen, in denen sich der Aufenthaltsort des Schuldners nicht ermitteln lässt, kann der Gläubiger so Zugang zu Informationen über verwertbare Vermögensgegenstände erhalten (BTDrs 19/2763, 26).
Rn 4b
Lit a betrifft den Fall, dass ein erfolgloser Zustellungsversuch unternommen wurde und die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 755 Abs 1 und 2 genannten Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde. Unerheblich ist dabei, wer die aktuelle Anschrift des Schuldners ermittelt hat. Möglich ist daher, dass der Gläubiger selbst die aktuelle Anschrift des Schuldners bei einer der in § 755 Abs 1 und 2 genannten Stellen ermittelt und die Auskunft dem Gerichtsvollzieher bereits mit Erteilung des Vollstreckungsauftrags vorlegt. Ist die Zustellung an diese Anschrift nicht möglich, so können unmittelbar die Drittauskünfte eingeholt werden (BTDrs 19/27636, 27). Gibt der Gläubiger im Vollstreckungsantrag zwar eine Anschrift des Schuldners an, legt er dem Gerichtsvollzieher aber keinen Nachweis über die Ermittlung der Anschrift bei einer der in § 755 Abs 1 und 2 genannten Stellen vor, so hat dieser zunächst die Zustellung der Ladung an die mitgeteilte Anschrift zu versuchen. Schlägt der Zustellungsversuch fehl, so muss der Gläubiger innerhalb von drei Monaten eine aktuelle Anschrift des Schuldners bei einer der in § 755 Abs 1 und 2 genannten Stellen ermitteln. Stimmt die so ermittelte Anschrift mit jener überein, die dem vorherigen Zustellungsversuch zugrunde lag, können die Drittauskünfte eingeholt werden (BTDrs 19/27636, 27). Die 3-Monats-Frist dient zum einen dem Schutz des Schuldners, indem die Aktualität der Auskunftserteilung relativ zum Zustellungsversuch gewährleistet wird, zum anderen dient sie auch dem Interesse des Gläubigers, dass ausreichend Zeit zwischen Meldeauskunft und Zustellungsversuch verbleibt (BTDrs 19/27636, 27; krit Mroß DGVZ 21, 229, 231; Fischer DGVZ 22, 145, 150, beide mit Hinweis darauf, dass eine 3 Monate alte Adressauskunft uU sehr schnell überholt sein kann). Unerheblich ist, wie viel Zeit zwischen erfolglosem Zustellungsversuch bzw Meldeauskunft einerseits und dem Antrag auf Drittauskunft andererseits liegt (BTDrs 19/27636, 27).
Rn 4c
Nach Nr 1 lit b ist die Einholung von Fremdauskünften zulässig, wenn die Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an den Schuldner nicht zustellbar ist und die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist. Unerheblich ist, wer die Auskunft der Meldebehörde eingeholt hat. Nötig ist die Auskunft jener Meldebehörde, die für die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, zuständig ist (BTDrs 19/27636, 27). Um zu verhindern, dass der Gläubiger eines schwer ermittelbaren Schuldners die Zuständigkeit einer Meldebehörde erschleicht, indem er irgendeine Anschrift angibt und eine Auskunft der für diese Anschrift zuständigen Meldebehörde vorlegt, dass der Schuldner an der vorgegebenen Adresse nicht bekannt ist, hat der Gläubiger gegenüber dem Gerichtsvollzieher glaubhaft darzulegen, dass der Schuldner an der genannten Vollstreckungsadresse überhaupt einmal gewohnt hat oder gemeldet war (Mroß DGVZ 21, 229, 232). Unerheblich ist, ob die Unkenntnis der Meldebehörde von der derzeitigen Anschrift darauf beruht, dass der Schuldner sich bei einem Umzug im Inland n...