Gesetzestext
(1) 1Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung. 2Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist.
(2) Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn sich von der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erwarten lässt.
A. Normzweck.
Rn 1
§ 803 normiert die Möglichkeit des Zugriffs des Gläubigers auf das bewegliche Vermögen des Schuldners durch Pfändung und setzt diesem Zugriff zugleich Grenzen. Die Pfändung darf nur in dem Umfang erfolgen, wie dies zur Befriedigung des Gläubigers erforderlich ist (Abs 1 S 2), und muss unterbleiben, wenn durch sie eine Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten ist (Abs 2).
B. Pfändung beweglichen Vermögens.
I. Bewegliches Vermögen.
Rn 2
Hinsichtlich der Vollstreckungsgegenstände unterscheidet die ZPO zwischen beweglichem und unbeweglichem Vermögen, wobei in Letzteres nach §§ 864 ff zu vollstrecken ist. Bewegliches Vermögen sind zunächst bewegliche Sachen sowie Tiere (§ 90a S 3 BGB). Hiervon ausgenommen sind jedoch Schiffe und Luftfahrzeuge, wenn diese im entsprechenden Register eingetragen sind; hier findet die Zwangsvollstreckung nach § 870a statt (vgl auch § 99 LuftFzgG). Zubehör eines Grundstücks (§ 97 BGB) gehört zum Haftungsverband des Grundstücks und kann damit nicht gesondert gepfändet werden (§ 865 II 1); anders bei Scheinzubehör, etwa einer Einbauküche (BGH NJW 09, 1078, 1079 [BGH 20.11.2008 - IX ZR 180/07]). Früchte, die noch nicht vom Boden getrennt sind, können als bewegliche Sachen gepfändet werden, solange sie nicht im Wege der Immobiliarzwangsvollstreckung beschlagnahmt sind (§ 810). Als bewegliche Sachen sind auch Wertpapiere (§ 821) sowie Wechsel und andere durch Indossament übertragbare Papiere (§ 831) pfändbar. Bewegliches Vermögen sind schließlich auch Geldforderungen (§§ 829 ff), Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von (auch unbeweglichen) Sachen (§§ 846–849) und andere Vermögensrechte (§ 857). Für elektronische Wertpapiere wird zwar die Sacheigenschaft fingiert (§ 2 III eWpG), sie sind gleichwohl nicht als bewegliche Sachen, sondern als Vermögensrechte zu verwerten.
II. Pfändung.
Rn 3
Die Pfändung ist die staatliche Beschlagnahme eines Gegenstandes, durch die dieser zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers der Verfügungsmacht des Schuldners entzogen wird. Durch die Pfändung tritt Verstrickung ein (s § 804 Rn 1) und der Gläubiger erwirbt ein Pfändungspfandrecht (§ 804 I, vgl § 804 Rn 4 ff). Die Pfändung beweglicher Sachen erfolgt, indem der GV sie in Besitz nimmt (§ 808 I), bei der (Anschluss-)Pfändung bereits gepfändeter Sachen durch einen Protokollvermerk (§ 826 I). Zur Pfändung von Geldforderungen erlässt das Vollstreckungsgericht einen Pfändungsbeschluss (§ 829); zur Pfändung sonstiger Rechte s §§ 830 ff. Zu den allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vgl oben vor §§ 704 ff Rn 9.
C. Pfändungsverbote.
Rn 4
Abs 1 S 2 und Abs 2 enthalten allgemeine Pfändungsverbote, die aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgen, deren Verletzung jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Pfändung führt. Daneben bestehen spezielle Pfändungsbeschränkungen (zB §§ 811 ff, 850 ff).
I. Überpfändung (Abs 1 S 2).
Rn 5
Das Verbot der Überpfändung dient dem Schutz des Schuldners und ist ein Schutzgesetz iSd § 823 II BGB (BGH NJW 85, 1155, 1157 [BGH 13.12.1984 - IX ZR 89/84] mwN). Hiernach darf nur so viel gepfändet werden, dass der absehbare Verwertungserlös nicht dasjenige übersteigt, was zur Befriedigung der Forderung des Gläubigers erforderlich ist. Eine Überpfändung ist nicht nur bei körperlichen Sachen, sondern auch bei der Vollstreckung in Forderungen und sonstige Rechte verboten. Da sich der Wert, insb die Einbringlichkeit von Forderungen oftmals nicht zuverlässig abschätzen lässt, ist eine Vollpfändung oder Pfändung mehrerer Forderungen allerdings auch dann zulässig, wenn der Nennbetrag der Forderung(en) den zu vollstreckenden Betrag übersteigt. Abs 1 S 2 greift aber dann ein, wenn eine positive Auskunft des solventen Drittschuldners oder eine erkennbar hinreichende Sicherheit für die Forderung vorliegt. Damit eine absehbare Überpfändung festgestellt werden kann, muss der GV vor der Pfändung nicht nur den voraussichtlichen Verwertungserlös, sondern auch die Forderung des Vollstreckungsgläubigers selbst berechnen bzw die Berechnung des Gläubigers überprüfen (vgl § 80 I GVGA). Fortlaufende Zinsen sind dabei bis zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Verwertung des Pfandobjekts anzusetzen. Hinzuzusetzen sind schließlich die Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 788). Ist nur ein einziger (pfändbarer) Gegenstand vorhanden, hindert das Verbot der Überpfändung dessen Pfändung nicht. Auf die Immobiliarvollstreckung ist § 803 I 2 nicht entsprechend anwendbar (München Beschl v 15.6.16 – 34 Wx 210/16 Rz 19 f mwN).
Rn 6
Das Verbot der Überpfändung betrifft nicht den Fall, dass der Gläubiger gegen mehrere Gesamtschuldner jeweils wegen der ganzen Vollstreckungsforderung die Zwangsvollstreckung betreibt. Wird der Gläubiger befriedigt, kö...