Rn 5
Entspr seiner gemischten Rechtsnatur hängt die Entstehung des Pfändungspfandrechts von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Voraussetzungen ab. Öffentlich-rechtlich ist eine Verstrickung erforderlich, dh die wirksame Pfändung (vgl oben Rn 2). Darüber hinaus müssen alle wesentlichen Verfahrensvorschriften eingehalten sein. Es genügt also (anders als für die Wirksamkeit der Verstrickung) nicht, dass die Pfändung lediglich nicht nichtig ist. Das bedeutet, dass die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sein müssen, keine Vollstreckungshindernisse bestehen dürfen (zB § 775 oder § 89 InsO) und auch die weiteren wesentlichen Verfahrensvorschriften beachtet sein müssen (insb etwa §§ 809, 811), damit ein Pfändungspfandrecht entsteht. Eine nachträgliche Heilung ist allerdings möglich (mit Wirkung ex nunc). Die Verletzung bloßer Ordnungsvorschriften (zB §§ 730, 733, § 758a IV, §§ 759, 762, 763, 803 I 2, § 813) ist für das sofortige Entstehen des Pfändungspfandrechts dagegen unschädlich.
Rn 5a
Privatrechtlich (oder materiell-rechtlich) ist das Bestehen der Vollstreckungsforderung erforderlich (Grundsatz der Akzessorietät). Ein Pfändungspfandrecht entsteht bei der Pfändung einer zukünftigen (oder aufschiebend bedingten) Forderung erst mit dem Entstehen der Forderung und nicht bereits mit dem Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (BGH NJW 04, 1444 mN). Daher geht bspw die spätere (aber sofort wirksame) Pfändung eines Gesellschaftsanteils der früheren Pfändung eines (noch nicht entstandenen) Abfindungsanspruchs vor (BGHZ 104, 351, 352 ff = NJW 89, 458). Zudem muss das Vollstreckungsobjekt zum Vermögen des Schuldners gehören (BGHZ 119, 75, 82 ff = NJW 92, 2570, 2572). An einer schuldnerfremden Sache kann ein Pfändungspfandrecht auch gutgläubig nicht erworben werden. Schuldnerfremd ist auch eine Sache, die dem Gläubiger selbst gehört, zB bei Sicherungseigentum oder Verkauf unter EV. Die Pfändung führt in diesem Fall lediglich zur Verstrickung, kann allerdings gleichwohl sinnvoll sein, als sie dem Gläubiger die Verwertung der Sache ermöglicht und er den Erlös als Eigentümer der Sache behalten darf. Eine Forderungsauswechselung durch den Gläubiger ist nicht möglich; es muss vielmehr die Sache erneut (ohne Rangwahrung) gepfändet werden. Die Akzessorietät des Pfandrechts ist allerdings auch nach der gemischten Theorie eingeschränkt: Ist die Forderung rechtskräftig tituliert, ist dies auch für die Beurteilung des Bestehens des Pfändungspfandrechts bindend; der Titel selbst ist Grundlage der Vollstreckung, sodass es auf die (prozessual nicht mehr fassbare) ›objektive Rechtslage‹ nicht ankommen kann. Ist der Schuldner mit Einwänden gegen den Titel gem § 767 II, III ausgeschlossen, sind diese auch im Hinblick auf das Fortbestehen des Pfändungspfandrechts unbeachtlich.
Rn 6
Das Pfändungspfandrecht erstreckt sich auf die gepfändete Sache und auf die Erzeugnisse, die nach der Pfändung von der Sache getrennt werden (vgl Abs 2, §§ 1212, 99 I Alt 1 BGB). Andere Früchte oder Zubehör werden bei der Pfändung beweglicher Sachen nicht erfasst (anders als bei Immobilien, vgl § 865). Das Pfändungspfandrecht setzt sich am Erlös aus Versteigerung oder freihändigem Verkauf fort (§ 1219 II 1, § 1247 S 2 BGB). Hat der Pfändungspfandgläubiger mehrere Sachen gepfändet, haftet jede für die ganze Forderung (§ 1222 BGB). Hat der Gläubiger aus einer Sache Befriedigung erlangt, sind die anderen gepfändeten Sachen freizugeben. Der Schuldner kann dies mit einer auf eine Überpfändung (§ 803 I 2) gestützten Erinnerung oder mit der Vollstreckungsabwehrklage gem § 767 I geltend machen. Die gepfändete Sache haftet für die Vollstreckungsforderung einschl laufender Zinsen (bis zum Zeitpunkt der Verwertung; § 1210 I 1 BGB) sowie für die auf die Sache gemachten Verwendungen und die sonstigen Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 788 I). Die Gefahr des Untergangs des Pfandgegenstandes trifft den Schuldner; dies gilt auch dann, wenn der GV den Pfändungsgegenstand dem Schuldner weggenommen hat (Zö/Seibel Rz 9; zur abweichenden Gefahrtragungsregel bei der Wegnahme von Geld s § 815 III).