Rn 3
Die sofortige Abnahme der Vermögensauskunft setzt zunächst voraus, dass der Gläubiger (neben dem Vollstreckungsauftrag) einen entspr Antrag gestellt hat (s § 802c Rn 3) und die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung erfüllt sind (s vor §§ 704 ff Rn 9). Zudem muss der Schuldner die Durchsuchung verweigert haben (Rn 6) oder der Vollstreckungsversuch erfolglos geblieben sein (Rn 4 f). Schließlich darf die Sperrfrist des § 802d nicht entgegenstehen (s § 802d Rn 2).
Rn 4
Möglich ist eine sofortige Vermögensauskunft unmittelbar im Anschluss an einen erfolglosen Pfändungsversuch (Abs 1 S 1 Nr 2), wenn also der Gläubiger nach der Einschätzung des GV voraussichtlich nicht bzw nicht vollständig befriedigt werden kann (vgl auch § 806a Rn 2). Die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen bleibt hierbei außer Betracht. Kommt eine Pfändung an mehreren Orten (mehrere Wohnsitze, Wohn- und Geschäftssitz) in Betracht, ist entscheidend, ob aus der Erfolglosigkeit eines Pfändungsversuchs an einem Ort auf die Unpfändbarkeit des Schuldners insgesamt geschlossen werden kann. Dabei wird aus der Unpfändbarkeit am Hauptwohnsitz (Lebensmittelpunkt) idR auf die Unpfändbarkeit auch am Nebenwohnsitz geschlossen werden können (Frankf Rpfleger 77, 145; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 4 mN). Etwas anderes gilt, wenn der Schuldner über mehrere Geschäftslokale (Köln InVo 00, 172 [BGH 16.12.1999 - IX ZR 270/98]) oder über eine Wohnung und ein Geschäftslokal verfügt (Köln Rpfleger 75, 441); dann ist grds an allen diesen Orten ein Pfändungsversuch erforderlich, weil aus der Situation an dem einen Ort nicht auf die Vollstreckungsaussichten an dem anderen geschlossen werden kann (Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 4). Entscheidend sind aber die Umstände des Einzelfalls. Das wiederholte Nichtantreffen des Schuldners stellt keinen erfolglosen ›Pfändungsversuch‹ iSd Abs 1 S 1 Nr 2 dar (AG Augsburg DGVZ 13, 193).
Rn 5
Eine Pfändung ist auch dann erfolglos, wenn zwar Gegenstände gepfändet werden konnten, diese jedoch wegen Rechten Dritter nicht verwertet werden können oder die Verwertung wegen eines vorrangigen Rechts voraussichtlich nicht zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird. Grds ist es hierfür ausreichend, dass ein Dritter ein Recht iSv § 771 oder § 805 geltend gemacht und der Gläubiger die Sache daraufhin freigegeben hat (Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 4 mwN).
Rn 6
Verweigert der Schuldner, sein ges Vertreter (LG Aachen DGVZ 01, 61) oder Bevollmächtigter (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Walker/Loyal Rz 15 mwN; aA Harnacke DGVZ 01, 58) die Durchsuchung der Wohnung oder auch nur von Behältnissen (§ 758 I), begründet dies die Offenbarungspflicht. Die geplante Durchsuchung muss rechtmäßig sein; eine richterliche Durchsuchungsanordnung (§ 758a) ist jedoch nicht notwendig; hierin liegt der Kern von Abs 1 S 1 Nr 1: Die Abnahme der Vermögensauskunft ist sofort und ohne zeitliche Verzögerungen möglich, sodass der Schuldner durch eine (ggf missbräuchliche) Verweigerung der Durchsuchung keinen unangemessenen Vollstreckungsaufschub erreicht (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Walker/Loyal Rz 14). Darüber, dass er aufgrund der Durchsuchungsverweigerung zur Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet ist, soll der GV den Schuldner belehren (§ 61 II 3 GVGA). Nicht ausreichend ist eine Verweigerung der Durchsuchung durch einen Mitbewohner, etwa den Ehegatten. Gibt es mehrere Orte, an denen gepfändet werden kann (s.o. Rn 4), muss der Schuldner die Durchsuchung nur an einem dieser Orte verweigert haben. Der Gläubiger muss die Durchsuchungsverweigerung nachweisen; dies geschieht idR durch das Protokoll des GV (§ 762).
Rn 7
Der Schuldner kann der sofortigen Abnahme der Vermögensauskunft widersprechen (Abs 2 S 1). In diesem Fall wird das normale Verfahren nach § 802f durchgeführt mit der Maßgabe, dass eine Zahlungsfrist nicht gesetzt werden muss (S 2). Hierdurch wird die praktische Bedeutung von § 807 weiter eingeschränkt.
Rn 8
Inhalt und weitere Verwendung der nach § 807 erteilten Vermögensauskunft sind mit einer Auskunft nach §§ 802c, 802f identisch (Abs 1 S 2): Der GV hat das Vermögensverzeichnis in elektronischer Form zu errichten, dem Schuldner zur Kenntnis zu geben, bei dem Zentralen Vollstreckungsgericht zu hinterlegen und dem Gläubiger einen Ausdruck zuzuleiten (vgl § 802f Rn 11 ff).
Rn 9
Liegen die genannten Voraussetzungen vor, ist der GV zur sofortigen Abnahme der Vermögensauskunft verpflichtet (str): Die auf ein Ermessen hindeutende Formulierung (›kann‹) betrifft nicht die Frage, ob der GV handeln muss, sondern stellt nur heraus, dass insofern eine Abweichung von § 802f angeordnet ist (wie hier St/J/Würdinger Rz 1; aA AG Augsburg JurBüro 14, 268; Wieczorek/Schütze/Schreiber Rz 4 mN sowie hier die Voraufl).