Rn 6
Fehlendes Eigentum des Schuldners an der zu pfändenden Sache verhindert ein Vorgehen des Gläubigers nach § 809 ebenso wenig wie nach § 808 (BGHZ 80, 296, 299; MüKoZPO/Gruber Rz 13; aA Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 6; Anders/Gehle/Vogt-Beheim ZPO Rz 3; Schuschke/Walker/Walker/Loyal Rz 6; vgl § 808 Rn 3).
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