Rn 2

Bis zur Ablieferung des Erlöses steht entsprechend § 1247 S 2 BGB dem Eigentümer der versteigerten Sache das Eigentum am Erlös zu, da dieser an die Stelle der Sache getreten ist (BGH ZInsO 13, 1353, 1354f). Auch sonstige Rechte an der Sache setzen sich am Erlös fort. Dieser ist verstrickt und kann wegen weiterer Forderungen gegen den Schuldner nach § 826 gepfändet werden (LG Berlin DGVZ 83, 93). War Eigentümer der versteigerten Sache nicht der Schuldner, sondern ein Dritter, kann dieser nach § 771 Drittwiderspruchsklage gegen die Auskehr des Erlöses erheben. Der Gläubiger hat keinen pfändbaren Anspruch auf Auskehr des Erlöses. Wer wegen einer gegen den Gläubiger bestehenden Forderung vollstrecken will, kann dessen Vollstreckungsforderung pfänden; dies erfasst dann als Nebenrecht den Anspruch auf Auszahlung des Erlöses (Zö/Herget Rz 5).

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