Rn 98a

Rechtsbehelfe in der Forderungspfändung sind bei einer Maßnahme des Vollstreckungsgerichts die Erinnerung nach § 766 und bei einer Entscheidung des Vollstreckungsgerichts die sofortige Beschwerde nach § 793. Die Rechtsbehelfe können ab Beginn der Zwangsvollstreckung eingelegt werden. Mit Beendigung der Zwangsvollstreckung entfällt das Rechtsschutzbedürfnis (BGH ZVI 05, 122; NJW-RR 10, 785 Rz 10; 17, 1158 Rz 5; Köln JurBüro 01, 213; § 766 Rn 18). Werden Pfändungsschutzbestimmungen verletzt, ist der Beschluss anfechtbar, aber nicht nichtig. Ein durch unrichtige Angaben ggü dem Vollstreckungsgericht erschlichener Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist nichtig (KG BeckRS 22, 36767).

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