Rn 28

Die Pfändung einer Geldforderung erfolgt durch einen Beschl des Vollstreckungsgerichts, der die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (Titel, Klausel, Zustellung) verlangt. Der Eröffnungsbeschluss in einem Insolvenzverfahren stellt keinen für eine Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Forderungen des Schuldners nach den §§ 828 ff geeigneten Titel dar. Ansprüche des Schuldners kann der Insolvenzverwalter nach § 80 I InsO auch ohne vorherige Pfändung und Überweisung geltend machen (BGH NZI 22, 814 [BGH 21.07.2022 - IX ZB 63/21] Rz 11). Eine Pfändung darf nur auf Antrag des Gläubigers ergehen darf. Der Antrag stellt eine Prozesshandlung des Gläubigers dar und unterliegt den dafür geltenden Regeln. Er ist eigenhändig zu unterschreiben (LG Heilbronn BeckRS 20, 36897). Der Gläubiger ist postulationsfähig und muss sich nicht durch einen Anwalt vertreten lassen. Für eine Vertretung gelten die allgemeinen Regelungen der §§ 78 ff sinngemäß. Eine nicht anwaltliche Vertretung ist nur gem § 79 II zulässig (BGH NJW-RR 22, 1430 Rz 7). Im Parteiprozess musste bis zum 31.12.20 der Vertreter seine Bevollmächtigung bei Antragstellung durch Vorlage einer Originalvollmacht nachweisen, § 80 S 1. Dies galt auch für Inkassodienstleister (BGH NJW-RR 22, 1508 Rz 13). Eine fehlende Vollmacht führte zur Anfechtbarkeit (BGH NJW-RR 22, 1430 [BGH 21.04.2022 - I ZB 36/21] Rz 16). Eine Heilung durch Nachreichung der Vollmacht war möglich. Zugleich lag darin auch eine stillschweigende Genehmigung des Antrags (BGH NJW-RR 22, 1508 Rz 22). Durch § 753a ist zum 1.1.21 das Problem gelöst und ein Nachweis der Bevollmächtigung für Inkassodienstleister entbehrlich geworden. Ein mit der zwangsweisen Forderungsdurchsetzung beauftragter Rechtsanwalt hat, soweit pfändbares Vermögen bekannt ist oder mit den Möglichkeiten der ZPO ermittelt werden kann, zügig die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Bei Anhaltspunkten für einen Ausfall mit der Zwangsvollstreckung hat der Rechtsanwalt die Zwangsvollstreckung besonders zu beschleunigen und die am schnellsten zu einem Erfolg führende Vollstreckungsmöglichkeit zu wählen (BGH NJW 20, 843 [BGH 19.09.2019 - IX ZR 22/17]). Vertretungsberechtigt sind nach § 79 II Nr 4 auch Inkassodienstleister.

 

Rn 29

Es bestehen unterschiedliche Formerfordernisse. Nach § 130d müssen Rechtsanwälte, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument übermitteln. Dies schließt den Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses oder eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ein (LG Hamburg JurBüro 22, 492). In den Fällen des § 829a gilt dies selbstverständlich ebenfalls. Allerdings muss im Verfahren nach § 829 der Titel vorgelegt werden (Waldschmidt JurBüro 21, 511, 513). Dies ergibt sich schon deswegen, weil der mit der Vollstreckungsklausel versehene Titel im Original vorzulegen ist. Für die Antragsteller ergibt sich hieraus eine unpraktische, aber unumgängliche Zweiteilung. Soweit nach § 829 IV 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller der Formulare bedienen, § 829 IV 2 (BGH NJW 16, 81 Tz 11). Für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses besteht seit dem 1.3.13 gem Abs 4 S 2 iVm § 3 ZVFV (vom 23.8.12, BGBl I, 1822) Formularzwang (vgl dazu die Erläuterung der ZVFV im Anhang zu § 829, dort auch zu der neuen ZVFV).

 

Rn 30

Mit dem Antrag sind die für den Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen erforderlichen Urkunden einzureichen. Ein Inkassounternehmen muss als Nichtanwalt seine Vertretungsberechtigung durch Vorlage einer Originalvollmacht nachweisen (AG Hannover NJW 10, 3313 [OLG Stuttgart 01.07.2010 - 18 UF 72/10]). Der Gläubiger muss den Vollstreckungstitel mit Klausel in Urschrift vorlegen, §§ 724 ff, 795 ff (Köln NJW-RR 00, 1580). Auch die Zustellungsurkunde, § 750, ist beizufügen. Die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung und andere besondere Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen sind nachzuweisen, §§ 709, 711, 751, 765, 798 f, 882a.

 

Rn 31

Der notwendige Inhalt des ggf auf Hinweis des Vollstreckungsgerichts ergänzten Antrags wird durch die zum Erlass eines Pfändungsbeschlusses erforderlichen Angaben bestimmt (Rn 46 ff). Die Daten müssen so genau sein, dass sie aus dem Antrag in den Pfändungsbeschluss übernommen werden können. Zu benennen sind Schuldner und Gläubiger. Die Vollstreckungsforderung muss nach Hauptsache, Zinsen, Prozess- und Vollstreckungskosten zumindest bestimmbar dargestellt sein, sonst kann das Vollstreckungsgericht eine mit zumutbarem Aufwand prüffähige Forderungsaufstellung verlangen (BGH NJW-RR 03, 1437). Ausreichend ist eine dem Antrag beigefügte Aufstellung der Teilbeträge nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten (BGH JurBüro 10, 606). Soweit die Kosten nicht tituliert sind, müssen sie glaubhaft gemacht werden (St/J/...

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