1. Entscheidung des Vollstreckungsgerichts.
Rn 40
Die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts ergeht durch Beschl. Bei dem Pfändungsbeschluss handelt es sich um eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung und nicht um einen Vollstreckungstitel. § 727 ist auf ihn nicht entspr anzuwenden (BGH ZInsO 16, 2221). Die Entscheidung ergeht auf Grundlage der Behauptungen des Gläubigers, die als wahr zu unterstellen sind (BGH NJW 04, 2096, 2097), es sei denn, eine Anhörung des Schuldners hat zu beachtlichen Zweifeln an den tatsächlichen Grundlagen oder den Wertungsumständen geführt. Obwohl es deswegen ieS nicht auf eine Schlüssigkeit ankommen kann, spricht der BGH durchaus von einem schlüssigen Sachvortrag im Zwangsvollstreckungsverfahren (BGH NJW 04, 2096, 2097). Der Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses wird zurückgewiesen, wenn die allgemeinen Verfahrens- oder die Vollstreckungsvoraussetzungen fehlen. Das Rechtsschutzbedürfnis besteht nicht, wenn nach dem Vorbringen des Gläubigers die zu pfändende Forderung dem Schuldner nicht zusteht oder sie unpfändbar ist (BGH NJW 04, 2096, 2097 [BGH 19.03.2004 - IXa ZB 229/03]). Als rechtsmissbräuchlich wird der Antrag verworfen, wenn er auf eine Ausforschung gerichtet ist (Rn 35).
Rn 41
Die Pfändung erfolgt durch den Pfändungsbeschluss, der gewöhnlich zusammen mit dem Überweisungsbeschluss erlassen wird. Um den Rang zu sichern, ist der Pfändungsbeschluss auch zu erlassen, wenn derzeit keine nach § 850c pfändbaren Ansprüche auf Einkünfte bestehen (Wieczorek/Schütze/Lüke § 829 Rz 50). Entspr gilt in den Verfahren nach den §§ 850d, 850f II, 850h ff.
Rn 42
Regelmäßig kann der Beschl formularmäßig erfolgen und ist grds nicht zu begründen (Wieczorek/Schütze/Lüke § 829 Rz 51; Benner Rpfleger 19, 553). Gründe sind aber insb erforderlich, wenn über eine streitige Rechtsfrage zu entscheiden ist, bei einer Entscheidung, die auf einer Interessenabwägung beruht (LG Düsseldorf Rpfleger 83, 255; Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Schuschke § 829 Rz 38), in den Fällen der §§ 850d, 850f II (Benner Rpfleger 19, 553) und allgemein nach einer Anhörung (ThoPu/Seiler § 829 Rz 19). Eine Begründungspflicht besteht auch für rechtsmittelfähige Beschlüsse. Der Pfändungsbeschluss muss durch den Rechtspfleger unterschrieben sein, sonst ist er unwirksam (BGH NJW 98, 609 [BGH 23.10.1997 - IX ZR 249/96]). Die Unterschrift dient neben der Selbstkontrolle des entscheidenden Organs dazu, nach außen erkennbar zu machen, dass die unterschriebene Fassung den Willen bei der Beschlussfassung zutr wiedergibt. Beigefügte Anlagen müssen nicht unterzeichnet sein, wenn der unterschriebene Beschl ausreichend deutlich auf bestimmte Anlagen verweist und diese Anlagen nachgeheftet sind (BGH NJW-RR 08, 1164 [BGH 13.03.2008 - VII ZB 62/07] Rz 12 f).
2. Inhalt.
Rn 43
Der Pfändungsbeschluss muss das Vollstreckungsgericht, das Datum, zu dem der Beschl erlassen ist, sowie das Aktenzeichen nennen. Schuldner und Gläubiger sowie ihre Vertreter müssen identifizierbar bezeichnet werden. Bezeichnet werden muss der vollstreckbare Anspruch nach Schuldtitel und Betrag. Abzustellen ist auf die Umstände des Einzelfalls. Eine unzutreffende Adressenangabe kann eine Identifikation des Schuldners verhindern (Stuttg NJW-RR 94, 1023 [OLG Stuttgart 17.03.1993 - 1 U 116/92]). Über den Gläubiger sind so genaue Angaben erforderlich, dass ihm ein ablehnender Beschl zugestellt werden kann. Trotz unrichtiger und ungenauer Parteibezeichnung ist grds die Person als Partei anzusprechen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen wird. Sogar die Angabe eines falschen Gläubigers ist unschädlich, wenn die Identität der Forderung nicht infrage gestellt ist (BGH NJW 67, 821, 822 [BGH 21.12.1966 - VIII ZR 195/64]). Eine Begründung ist jedenfalls dann erforderlich, wenn die Entscheidung auf einer Abwägung des Vollstreckungsgerichts beruht, etwa nach § 850b, 850c VI, 850d, 850f I, II.
Rn 44
Wer Drittschuldner ist, muss nach materiellem Recht bestimmt werden. Der Drittschuldner muss so eindeutig benannt werden, dass alle Beteiligten erkennen können, ob und welche Forderungen gepfändet sind und eine Verwechselungsgefahr ausgeschlossen ist (BGH NJW-RR 16, 425 Rz 8; zur Auslegung Rn 47). Eine unrichtige Drittschuldnerbezeichnung im Pfändungsbeschluss ist unschädlich, wenn der objektive Wortlaut des Beschl die Person des Schuldners und die Art der gepfändeten Forderung zweifelsfrei bezeichnet (BAG AP Nr 7 zu § 850). Im Einzelfall kann eine Geschäfts- oder Betriebsbezeichnung ohne Angabe des Inhabers bzw der Rechtsform genügen (LG München II Rpfleger 06, 664). Bei einer juristischen Person ist weder die Angabe der vertretungsberechtigten Organe noch der Organmitglieder erforderlich (BGH WM 16, 224 Rz 9). Im Fall einer Kontopfändung ist die kontoführende Stelle, dh das Unternehmen mit seinem Hauptsitz anzugeben (Stöber/Rellermeyer Rz A.244). Wird allein eine Zweigniederlassung angegeben, ist problematisch, ob auch Forderungen bei anderen Niederlassungen erfasst sind (AG Leipzig NJW-RR 98, 1345, nein in Bezug auf Auskunftspfl...