Gesetzestext

 

(1) 1Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. 2Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. 3Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) 1Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. 2Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. 3An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) 1Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. 2Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. 3Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

A. Normzweck.

 

Rn 1

§ 829 normiert das Verfahren sowie die Wirkungen der Pfändung von Geldforderungen. Die Regelung in § 829 II 3 über Zustellungen im Europäischen Rechtsraum ist durch das Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften v 24.6.22 (BGBl I, 959) novelliert worden. Aufgrund der Verweisungen in den §§ 846 und 857 I sind § 829 und die Folgevorschriften auf die Vollstreckung in Herausgabeansprüche und andere Vermögensrechte (entspr) anwendbar. Durch den Pfändungsbeschluss wird die Forderung beschlagnahmt und ein Pfändungspfandrecht begründet. Mit dieser hoheitlichen Maßnahme wird die Forderung sichergestellt. Der Gläubiger erhält aber noch keine Befriedigungsmöglichkeit, für die eine zusätzliche gerichtliche Verwertungsanordnung erforderlich ist. Zumeist wird die Verwertung in einem Überweisungsbeschluss nach § 835 angeordnet, doch kann sie auch auf andere Weise, § 844, erfolgen. Obwohl beide Hoheitsakte regelmäßig in einem einheitlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zusammengefasst werden, müssen ihre Wirkungen strikt unterschieden werden. Ein Grund für diese Trennung besteht darin, dass so auch Forderungen gesichert werden können, die noch nicht zu verwerten sind, wie bei der Sicherungsvollstreckung, § 720a, oder der Arrestvollziehung, § 930 (Zö/Herget § 829 Rz 16).

 

Rn 2

Als Grundnorm der Forderungsvollstreckung regelt § 829 die Pfändung von Geldforderungen. Auf das Vollstreckungsverfahren sind die allgemeinen Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der §§ 803 ff, die allgemeinen Vorschriften über die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen der §§ 802a ff und die allgemeinen Vorschriften über die Zwangsvollstreckung der §§ 704 ff prinzipiell anzuwenden. Die Regelung konturiert die Eckpunkte der Forderungsvollstreckung wegen einer Geldforderung und sichert damit die Verwirklichung des Gläubigerrechts. Zugleich sichert sie definitive Außengrenzen der Zwangsvollstreckung, die auch den berechtigten Interessen des Schuldners dienen. Ein konkreter Interessenausgleich zwischen dem Vollstreckungsgläubiger und dem Vollstreckungsschuldner erfolgt an anderer Stelle, wie den §§ 850 ff. Drittschuldner werden in ihrer staatsbürgerlichen Gebundenheit in das Vollstreckungsverfahren einbezogen. Hypothekarisch gesicherte Forderungen werden nach den §§ 830, 837 III, Grundschulden nach § 857 VI iVm §§ 830, 837 III, und durch Schiffshypotheken gesicherte Forderungen gem § 830a gepfändet. Auf Wechsel und andere indossable Papiere wird nach § 831 zugegriffen, während für sonstige Wertpapiere, Inhaber- und Rektapapiere § 821 gilt. Auf qualifizierte Legitimationspapiere sind die §§ 829, 835 anzuwenden (Hollinger MDR 19, 520, 521, 523). Die Pfändung von Herausgabe- und Leistungsansprüchen grds auch bei verwahrten Wertpapieren erfolgt nach den §§ 846 ff und die sonstiger Vermögensrechte nach § 857.

 

Rn 3

Die Forderungsvollstreckung stellt eine besonders wichtige Art der Zwangsvollstreckung dar. Durch das ausdifferenzierte System der Mobiliarsicherheiten ...

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