Gesetzestext
(1) 1Durch die Pfändung eines Diensteinkommens wird auch das Einkommen betroffen, das der Schuldner infolge der Versetzung in ein anderes Amt, der Übertragung eines neuen Amtes oder einer Gehaltserhöhung zu beziehen hat. 2Diese Vorschrift ist auf den Fall der Änderung des Dienstherrn nicht anzuwenden.
(2) Endet das Arbeits- oder Dienstverhältnis und begründen Schuldner und Drittschuldner innerhalb von neun Monaten ein solches neu, so erstreckt sich die Pfändung auf die Forderung aus dem neuen Arbeits- oder Dienstverhältnis.
A. Normzweck.
Rn 1
§ 833 reduziert die Bestimmtheitsanforderungen bei der Pfändung von künftigen Arbeitseinkommen in doppelter Hinsicht. Eine Lohn- oder Gehaltsforderung bleibt nach Abs 1 trotz einer veränderten dienstrechtlichen oder arbeitsvertraglichen Grundlage beschlagnahmt, falls der Schuldner beim Drittschuldner versetzt oder befördert wird bzw eine Gehaltserhöhung erhält. Abs 2 erhält die Forderungspfändung bei einer neuen dienst- oder arbeitsvertraglichen Grundlage mit dem Drittschuldner aufrecht, wenn der Schuldner binnen einer Frist von neun Monaten nach Ende eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses eine neue Tätigkeit beim Drittschuldner antritt. Dies vermeidet wiederholte Pfändungsbeschlüsse und dient der Rechtssicherheit.
B. Versetzung, Beförderung und Gehaltserhöhung.
I. Abs 1 S 1.
Rn 2
Der sachliche Anwendungsbereich von § 833 erfasst die Pfändung von Diensteinkommen, also von Lohn, Gehalt und sonstigen Einkünften iSd §§ 850 ff. Auf ähnliche in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderungen gem § 832 Alt 2 ist die Regelung nicht entspr anwendbar (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Schuschke/Plücker § 833 Rz 1). Die Regelung gilt bei der Versetzung in ein anderes Amt, der Übertragung eines neuen Amts oder einer Gehaltserhöhung für den Schuldner. Der Begriff des Amts ist nicht im statusrechtlichen, sondern im vollstreckungsrechtlichen Sinn zu verstehen und bezeichnet die Arbeitsstelle. Sie erfasst ebenso den Wechsel von der Landesverwaltung in die Landesjustiz oder die Verbeamtung eines Angestellten wie den umgekehrten Statuswechsel (Wieczorek/Schütze/Lüke § 833 Rz 2). Mit der Pfändung werden auch Ruhestandsbezüge beschlagnahmt, die der bisherige Dienstherr leistet (RG Gruchot 51, 1078). Die Regelung gilt ebenfalls für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst und in der Privatwirtschaft, wie jetzt Abs 2 klarstellt.
II. Änderung des Dienstherrn (Abs 1 S 2).
Rn 3
§ 833 schützt die Interessen des Gläubigers, solange der Drittschuldner wirtschaftlich identisch bleibt. Wechselt jedoch der Dienstherr oder Arbeitgeber, ist nach § 833 I 2 ein neuer Pfändungsbeschluss erforderlich. Die Pfändung endet daher, wenn der Schuldner vom Kommunal- in den Landes- oder Bundesdienst bzw in ein anderes Unternehmen selbst innerhalb eines Konzerns oder in einer Bau-ARGE wechselt (LAG Mannheim BB 67, 80). Eine erneute Pfändung ist nur bei der Veränderung des individuellen Vertragsverhältnisses erforderlich. Gehen die Dienst- oder Arbeitsverhältnisse eines Arbeitgebers insgesamt auf einen anderen Rechtsträger über, ist eine neue Pfändung entbehrlich. Kein Wechsel iSv Abs 1 S 2 liegt deswegen vor, wenn die Rechtsform der Dienststelle oder des Unternehmens geändert wird (RAG JW 38, 978), also etwa von einer GbR zur OHG oder von dieser zur GmbH. Auch eine kommunale Gebietsneuordnung (St/J/Würdinger § 833 Rz 2), eine Gesamtrechtsnachfolge oder ein Betriebsübergang gem § 613a BGB lässt die Pfändung unberührt (LAG Hessen NZA 00, 616 [LAG Hessen 22.07.1999 - 5 Sa 13/99]).
C. Unterbrechung (Abs 2).
Rn 4
Wird das Dienst- oder Arbeitsverhältnis zwischen Schuldner und Drittschuldner nur vorübergehend unterbrochen, bleibt die Pfändungswirkung bestehen. Unerheblich ist, aus welchem Grund und in welcher Weise das Rechtsverhältnis unterbrochen wurde. Zu denken ist etwa an eine Saison- oder Projektbeschäftigung in der Gastronomie, der Landwirtschaft oder auf dem Bau. Selbst wenn zwischenzeitlich das Arbeitseinkommen eines anderen Arbeitgebers von einem anderen Gläubiger gepfändet wurde, besteht nach einer fristgerechten Wiederbeschäftigung das Pfandrecht mit dem früheren Rang fort (Zö/Herget § 833 Rz 4). Auf die übereinstimmende Art der neuen Tätigkeit kommt es nach dem Gedanken von Abs 1 S 1 nicht an. Endet das Arbeitsverhältnis des Schuldners mit dem Drittschuldner, wird die Pfändung gegenstandslos, falls nicht nach Abs 2 ein neues Arbeitsverhältnis mit dem Drittschuldner begründet wird (BAG NZA 13, 1079 [BAG 16.05.2013 - 6 AZR 556/11] Rz 27). Die Anordnung greift nur ein, wenn das Rechtsverhältnis entfallen ist. Ruhen die Leistungs- und Gegenleistungspflichten aus einem fortbestehenden Grundverhältnis, wie bei einem Sabbatical, bleibt die Pfändung ohnehin bestehen.
Rn 5
Abs 2 bestimmt für diese Zurechnung eine Höchstfrist von neun Monaten, die nach § 222 und damit gem §§ 187 ff BGB zu berechnen ist. Die Frist ist nach dem rechtlichen Bestand des jeweiligen Dienstverhältnisses, dh vom Ende bis zum Neubeginn der Hauptleistungspflichten zu berechnen. Diese lange Zeitspanne belastet den Drittschuldner erheblich, der grds die Pfändungswirkung nach einer erneuten Einstellung b...