Rn 42
Der Drittschuldner durfte danach erst mit Beginn des auf die Gutschrift folgenden übernächsten Monats an den Gläubiger leisten. Die Sperrwirkung trat für jede Gutschrift erneut ein. Zahlte der Drittschuldner dennoch vor Ablauf der Frist an den Vollstreckungsgläubiger, befreite ihn die Leistung nicht im Verhältnis zum Schuldner. Ob und in welchem Umfang der Drittschuldner an den Schuldner leisten musste, ergab sich aus § 850k I 2 aF (Rn 48 ff). Danach gehörte das gem § 835 IV 1 aF gesperrte Guthaben zu dem Guthaben nach § 850k I 1 aF, über das der Schuldner iH seines Freibetrags verfügen durfte. Auf diese Weise wurde das zurückgehaltene Guthaben iHd individuellen monatlichen Freibetrags mit dem Beginn des neuen Monats nicht von der Pfändung erfasst (BTDrs 17/4776, 8). Infolgedessen konnte ein Guthaben, das gem § 835 IV 1 aF erst nach Ablauf des auf den Zahlungseingang folgenden Monats an den Pfändungsgläubiger geleistet werden darf, unter den Voraussetzungen des § 850k I 3 aF in den hierauf folgenden Monat, somit in den übernächsten Monat nach dem Zahlungseingang, übertragen werden und erhöhte dann in diesem Monat den Freibetrag (BGH ZInsO 23, 101 Rz 26). Nach der Rspr des BGH ist aber § 835 IV 1 aF unanwendbar, wenn und soweit im Zeitpunkt der Gutschrift des betreffenden Betrags auf dem Pfändungsschutzkonto der für den laufenden Monat zur Verfügung stehende Freibetrag nach § 850k I 1 aF noch nicht durch andere Gutschriften ausgeschöpft sei (BGH ZInsO 23, 101 Rz 29). Das Risiko einer Auszahlung an einen Pfändungsgläubiger bestehe nicht, sofern die in Rede stehende Gutschrift den Sockelfreibetrag nicht übersteigt. Mit § 850k I 2 aF sollte nur klargestellt werden, dass sich das Guthaben iSv § 850k I 1 aF auch aus Guthaben speisen kann, das aufgrund der Sperrfrist aus § 835 IV 1 aF noch nicht an den Pfändungsgläubiger ausgezahlt worden ist, mit der Folge, dass das zurückgehaltene Guthaben iHd individuellen monatlichen Freibetrags mit dem Beginn des neuen Monats nicht von der Pfändung erfasst wird und, soweit es in diesem neuen Monat nicht verbraucht worden ist, gem § 850k I 3 aF in den nächsten Monat übertragen werden kann (BGH ZInsO 23, 101 Rz 32). Der weitere Zweck von § 835 IV 1 aF, dem Schuldner zu ermöglichen, die Höhe des für ihn geltenden Gesamtfreibetrags zu klären (BTDrs 17/4776, 8), erfordere ebenfalls nicht, die in dieser Vorschrift angeordnete Auszahlungssperre auf sämtliche Gutschriften anzuwenden. Denn wenn diese Gutschriften schon den Sockelfreibetrag nicht übersteigen, seien sie bereits durch diesen Freibetrag vor einer Auskehr an den Gläubiger geschützt, weshalb kein Bedarf bestehe, sie bis zur Klärung der Frage, ob dem Kontoinhaber möglicherweise ein höherer Freibetrag zusteht, zusätzlich durch die Auszahlungssperre vor dem Zugriff der Gläubiger zu schützen (BGH ZInsO 23, 101 Rz 33).