Rn 27

Die Überweisung an Zahlungs statt setzt einen besonderen Antrag (Rn 4) und einen eigenen Beschl voraus (Rn 7). Sie darf nur zum Nennwert erfolgen, weswegen sie in den Fällen unzulässig ist, in denen die gepfändete Forderung keinen Nennwert besitzt (Gottwald/Mock § 835 Rz 21). In den Fällen der §§ 711, 712 I 1, 846, 849 ist die Überweisung an Zahlungs statt unzulässig (oben Rn 13).

 

Rn 28

Durch die Überweisung an Zahlungs statt geht die Forderung wie bei einer Abtretung auf den Gläubiger über. Wird die Überweisung wirksam, §§ 836 III 1, 829 III, weil die überwiesene Forderung rechtlich existiert, erlischt die Forderung des Gläubigers. Der Gläubiger ist insoweit als befriedigt anzusehen, wie die gepfändete Forderung besteht, § 835 II. Der Gläubiger trägt das Risiko der Bonität, nicht der Verität. Da der Gläubiger das Risiko trägt, ob die Forderung einzubringen ist, wird er sich nur eine zweifelsfrei bestehende Forderung an Zahlungs statt überweisen lassen. Die Titelforderung besteht jedoch fort, falls die Überweisung wirkungslos war, weil die überwiesene Forderung dem Gläubiger nicht zusteht oder einredebehaftet ist (Musielak/Voit/Flockenhaus § 835 Rz 14). Weigert sich der Drittschuldner, die bestehende Forderung zu erfüllen, muss der Gläubiger einen Einziehungsprozess führen, für den das oben (Rn 19 ff) Ausgeführte gilt.

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