Gesetzestext
(1) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert zu überweisen.
(2) Im letzteren Fall geht die Forderung auf den Gläubiger mit der Wirkung über, dass er, soweit die Forderung besteht, wegen seiner Forderung an den Schuldner als befriedigt anzusehen ist.
(3) 1Die Vorschriften des § 829 Abs. 2, 3 sind auf die Überweisung entsprechend anzuwenden. 2Wird ein bei einem Kreditinstitut gepfändetes Guthaben eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, dem Gläubiger überwiesen, so darf erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden; ist künftiges Guthaben gepfändet worden, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag zusätzlich an, dass erst vier Wochen nach der Gutschrift von eingehenden Zahlungen an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden darf.
(4) Wenn nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, dem Gläubiger überwiesen werden, so darf der Drittschuldner erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen.
Fassung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung der Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG) vom 22.11.20 (BGBl I, 2466) s 13. Aufl.
A. Gesetzgebungsgeschichte.
Rn 1
Aufgrund der Einführung und Weiterentwicklung des Pfändungsschutzkontos ist § 835 mehrfach geändert worden. Durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes (v 7.7.09, BGBl I, 1707) ist in § 835 III aF eine vierwöchige Leistungssperre bei Zustellung eines Überweisungsbeschlusses eingeführt worden. Mit dem Zweiten Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder (v 12.4.11, BGBl I, 615) ist die Leistungssperre für künftige Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto erweitert worden. Wegen des nach altem Kontopfändungsschutzrecht nur einmal möglichen Guthabenübertrag konnte es hier zu einer Pfändung kommen, wenn zum Monatsende, etwa durch einen Sozialleistungsträger, für den Folgemonat bestimmte Zahlungsbeträge überwiesen wurden. Dieses sog Monatsanfangsproblem wurde gesetzlich durch eine erweiterte Leistungssperre in einem neu eingeführten § 835 IV entschärft. Durch den mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG, v 22.11.20, BGBl I, 2466) in § 899 I 1 auf drei nachfolgende Kalendermonate erweiterten Guthabenübertrag ist dieses Problem entfallen. Abs 4 aF konnte deswegen wieder gestrichen werden, weil das Moratorium in § 900 I geregelt ist. Zugleich sind die bisherigen vierwöchigen Fristen auf Monatsfristen in Abs 3 und 4 der Neuregelung umgestellt worden.
B. Normzweck.
Rn 1a
In der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung ist zwischen dem durch die Forderungspfändung begründeten Pfandrecht und der Gläubigerbefriedigung durch die Pfandverwertung zu unterscheiden (krit Stamm Prinzipien, 435 ff). Abweichend von den §§ 1282, 1228 II BGB gewährt die Pfändung dem Gläubiger noch kein Verwertungsrecht. Aus der gepfändeten Forderung kann sich der Gläubiger erst dann befriedigen, wenn ihm vom Vollstreckungsgericht insb durch eine Überweisung eine Verwertungsbefugnis eingeräumt wird. Soweit die Pfändung isoliert angeordnet wird, wie bei der Sicherungsvollstreckung nach § 720a oder der Arrestpfändung gem § 930 bedarf es eines gesonderten Überweisungsantrags. Durch diese Trennung sind die Sicherungsvollstreckung nach § 720a, die Arrestvollziehung gem § 930 I, die Pfändung einer hypothekarisch gesicherten Forderung entspr den sachenrechtlichen Grundsätzen (BGHZ 121, 98, 101; § 830 Rz 13), zu deren Verwertung §§ 837, 837a, und bei indossablen Papieren die Übertragung des Pfändungsakts auf den Gerichtsvollzieher möglich (Stöber/Rellermeyer Rz B.190).
Rn 2
§ 835 sichert dem Gläubiger die Dispositionsfreiheit über die Art der Verwertung. Befriedigt wird er regelmäßig durch Überweisung der Forderung, und zwar nach seiner Wahl entweder zur Einziehung oder an Zahlungs statt, § 835 I, soweit nicht auf seinen Antrag eine andere Art der Verwertung angeordnet wird, § 844, oder das Gesetz eine andere Verwertungsart vorschreibt. Bei der Vollstreckung in Forderungen auf Herausgabe oder Leistung von Sachen gelten die §§ 846 ff. Eine Überweisung an Zahlungs statt ist hier nach § 849 ausgeschlossen. Bei sonstigen Vermögensrechten sind die §§ 857 ff anzuwenden (Wieczorek/Schütze/Lüke § 835 Rz 1).
C. Verfahren der Überweisung.
I. Grundlagen.
Rn 3
Pfändung und Überweisung der Forderung erfordern zwei sachlich zu unterscheidende Beschlüsse, die in der Praxis äußerlich formularmäßig zusammengefasst werden (G/S/B-E § 55 Rz 32). Die Überweisung der gepfändeten Forderung zur Einziehung se...