Rn 33
Gibt der Schuldner die Urkunden nicht heraus, kann der Gläubiger die Vollstreckung des Herausgabeanspruchs unmittelbar auf der Grundlage des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegen den Schuldner betreiben (BGH NJW-RR 06, 1576 [BGH 28.06.2006 - VII ZB 142/05] Rz 11). Eine Vollstreckungsklausel ist nicht erforderlich (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Schuschke/Plücker § 836 Rz 15).
Rn 34
Die vom Schuldner herauszugebenden Urkunden sind im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im Einzelnen zu bezeichnen, damit der Gerichtsvollzieher die Urkunden zweifelsfrei wegnehmen kann. Dies kann in einem Ergänzungsbeschluss erfolgen, der Vollstreckungsauftrag genügt nicht (AG Bernburg DGVZ 21, 202). Dazu genügt es nicht, etwa Nachweise über die Dauer einer Nichtbeschäftigung zu verlangen (LG Berlin Rpfleger 75, 229, 230). Es bedarf grds keiner besonderen Herausgabeanordnung (BGH-NJW-RR 06, 1576 Rz 9). Sie kann aber durch Ergänzungsbeschluss ausgesprochen werden (LG Ravensburg Rpfleger 90, 266; AG Bremerhaven JurBüro 09, 329), wenn die Urkunden im Beschl zunächst noch nicht benannt waren. Ein besonderes Rechtsschutzinteresse wird nicht verlangt. Ein Interesse des Gläubigers, die zur Durchsetzung der Forderung notwendigen Informationen zu erhalten, besteht regelmäßig bereits beim Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (BGH NJW-RR 06, 1576 [BGH 28.06.2006 - VII ZB 142/05] Rz 11).
Rn 35
Zuständig für die Protokollierung der Auskünfte des Schuldners und die sich daran anschließende Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist nach § 836 III 2 iVm § 802e der Gerichtsvollzieher, der für den Wohnort des Schuldners zuständig ist. Dieser hat nach § 836 III 2 darüber zu befinden, ob eine von dem Gläubiger begehrte Auskunft zur Geltendmachung der überwiesenen Forderung § 836 III 1 nötig ist oder nicht (BGHZ 234, 280 Rz 10). Diese Prüfung kann erst auf Grundlage der Auskunft des Schuldners zum Bestehen der gepfändeten und überwiesenen angeblichen Forderung erfolgen. Erklärt der Schuldner bspw, die Forderung bestehe nicht, können sich, je nach den Umständen, weitergehende Fragen erübrigen (BGHZ 234, 280 Rz 10). Die Herausgabevollstreckung nimmt der Gerichtsvollzieher nach § 883 vor. Dazu hat er die Urkunde dem Schuldner wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben. Ist die Urkunde unauffindbar, kann der Gläubiger die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangen (LG Koblenz JurBüro 94, 742). Befindet sich die Urkunde im Gewahrsam eines nicht herausgabebereiten Dritten, ist § 886 nicht entspr anwendbar (aA Stöber/Rellermeyer Rz B.276). Erforderlich ist eine etwa auf § 952 BGB gestützte Klage gegen den Dritten (Hamm JurBüro 95, 163).