Rn 9

Eine durch Höchstbetragshypothek gesicherte Forderung gem § 1190 BGB kann vom Gläubiger wie eine Buchhypothek gem §§ 830 I, 837 I gepfändet und überwiesen werden. Falls er gem Abs 3 die Überweisung der Forderung ohne die Hypothek an Zahlungs statt verlangt, wird die Forderung nach den allgemeinen Regeln des § 829 gepfändet (§ 830 Rn 4) und gem § 835 überwiesen.

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