Rn 16
Die Regelung ergänzt die Auskunftspflicht des Drittschuldners im Hinblick auf die Festsetzung nach § 907. Drittschuldner iSd Vorschrift ist jedes Kreditinstitut, bei dem ein als Pfändungsschutzkonto taugliches Girokonto geführt wird. Unerheblich ist, ob es sich bei dem Konto um ein Pfändungsschutzkonto handelt. Sonst müsste der Gläubiger zunächst die Antwort auf die Frage nach einem Pfändungsschutzkonto gem Nr 5 abwarten und dann entspr erneut Auskunft verlangen. Nicht allein der Gläubiger, sondern auch der Drittschuldner müsste bei einem anderen Verständnis doppelt Zeit und Mühen aufwenden. Der Vollstreckungsgläubiger erfährt so, ob er aufgrund spezieller vollstreckungsgerichtlicher Entscheidungen nicht mit einer Leistung rechnen kann. Der Drittschuldner muss auf Verlangen dem Gläubiger erklären, ob in den letzten zwölf Monaten für das gepfändete Konto eine Pfändung nach § 907 aufgehoben worden ist. Diese Information erleichtert es dem Vollstreckungsgläubiger, über einen Gegenantrag nach § 907 II zu entscheiden (St/J/Würdinger § 840 Rz 12). Unterlässt der Drittschuldner eine Erklärung nach Nr 4, wird dies regelmäßig so lange folgenlos bleiben, wie der Schuldner keinen Antrag nach § 907 gestellt hat.
Rn 17
Der Umfang der Erklärungspflicht erfasst die Festsetzung nach 907 I 1 über die Freistellung des Kontos von Pfändungen. Unerheblich ist, welches Vollstreckungsgericht oder welche Behörde die Anordnung erlassen hat (Zö/Herget § 840 Rz 7a). Nach der gesetzlichen Formulierung muss der Drittschuldner allein Auskunft über die Vollstreckungsbeschränkung aus § 907 I 1 erteilen. Dem Sinn der Erklärungspflicht wird es aber nicht gerecht, wenn unerwähnt bliebe, ob die Freistellung zwischenzeitlich aufgehoben ist, denn der Inhalt der Auskunft wäre geradezu in ihr Gegenteil verkehrt. Ziel der Information ist es nicht, zu wissen, ob eine Unpfändbarkeit festgestellt wurde, sondern ob eine Unpfändbarkeit besteht. Systematisch folgt dies auch aus der Gesamtverweisung auf § 907. Dies schließt die Aufhebung der Festsetzung der Unpfändbarkeit nach § 907 II 1 ein.
Rn 18
Zeitlich erstreckt sich die Erklärungspflicht auf die letzten zwölf Monate, wodurch eine Konkordanz mit § 907 I 1 erreicht wird. Länger zurückliegende Freistellungen sind dann in jedem Fall abgelaufen. Die Frist beginnt nicht mit der Pfändung, wegen der die Erklärung begehrt wird, sondern mit Zugang des Auskunftsverlangens (St/J/Würdinger § 840 Rz 32; s.a. Anders/Gehle/Nober ZPO § 840 Rz 13).