Gesetzestext

 

Der Gläubiger, der die Forderung einklagt, ist verpflichtet, dem Schuldner gerichtlich den Streit zu verkünden, sofern nicht eine Zustellung im Ausland oder eine öffentliche Zustellung erforderlich wird.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Der Einziehungsprozess des Gläubigers gegen den Drittschuldner begründet keine Rechtskraftwirkungen ggü dem Schuldner (Anders/Gehle/Nober ZPO § 841 Rz 1). Dennoch berührt er auch Interessen des Schuldners, weil es von seinem Ergebnis abhängt, ob anderes Vermögen des Schuldners in Anspruch genommen wird (BGH NJW 78, 1914f [BGH 27.04.1978 - VII ZR 219/77]). Ein Unterliegen des Gläubigers kann für den Schuldner nachteilig sein. Deswegen ist es dem Schuldner zu ermöglichen, sich an diesem Rechtsstreit zu beteiligen. § 316 III AO sieht eine entspr Anwendung vor.

B. Regelungsgehalt, Verfahren.

 

Rn 2

§ 841 verpflichtet den Gläubiger bei jeder Klage auf Leistung, Hinterlegung oder Feststellung (St/J/Würdinger § 841 Rz 1) gegen den Drittschuldner, dem Schuldner den Streit zu verkünden. Die Pflicht besteht unabhängig davon, ob die gepfändete Forderung zur Einziehung oder an Erfüllungs statt überwiesen wurde, aber auch ohne Überweisung, außerdem auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren. Bei einer Klage des Schuldners gegen den Drittschuldner ist § 841 nicht entspr anwendbar (Gottwald/Mock § 841 Rz 5).

 

Rn 3

Die Pflicht entfällt bei einer öffentlichen Zustellung, §§ 185 ff, und einer Auslandszustellung, § 183. Zwischenstaatliche Zustellungsabkommen (vgl MüKoZPO/Rauscher VölkZuStR Rz 14) lassen die Pflicht nicht wieder aufleben. Nach überwiegender Ansicht soll auch im Bereich der EuGVO keine Streitverkündungspflicht bestehen (Wieczorek/Schütze/Lüke § 841 Rz 2; MüKoZPO/Smid § 841 Rz 2; zweifelnd Musielak/Voit/Flockenhaus § 841 Rz 1). Diese Interpretation ist nicht mit den Grundgedanken eines europäischen Justizraums und des europäischen Diskriminierungsverbots aus den Art 12, 293 EGV zu vereinbaren (St/J/Würdinger § 841 Rz 1), wie sie der EuGH zu § 917 II aF formuliert hat (EuGH NJW 94, 1271f).

 

Rn 4

Für das Verfahren der Streitverkündung gelten die §§ 72 ff. Die Streitverkündung hat in der Form des § 73 zu erfolgen. Die Wirkungen ergeben sich aus den §§ 68, 74. Da die Streitverkündung nicht zu einer Rechtskrafterstreckung nach § 69 führt, tritt eine einfache und keine streitgenössische Nebenintervention ein (St/J/Würdinger § 841 Rz 2; aA MüKoZPO/Smid § 841 Rz 4). Regelmäßig kann der Schuldner allein aufseiten des Gläubigers dem Streit beitreten. Ausnahmsweise kann er dem Drittschuldner beitreten, wenn er ein Interesse hat, dass die Klage abgewiesen wird, wie etwa im Fall des § 850h (LAG Baden-Württemberg RdA 59, 437).

C. Verstöße.

 

Rn 5

Unterbleibt die Streitverkündung und verliert der Gläubiger den Prozess, können Schadensersatzansprüche des Schuldners bestehen (RGZ 83, 116, 121). Der Ersatzanspruch ist auf Freistellung von der titulierten Verbindlichkeit in der Höhe gerichtet, in der die gepfändete Forderung durchsetzbar war (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Schuschke/Plücker § 841 Rz 3). Dazu muss dem Gläubiger eine mangelhafte Prozessführung vorzuwerfen sein und von ihm anderweitig gegen den Schuldner vollstreckt werden. Der Schuldner muss den Bestand der Forderung beweisen. Bei einer Überweisung an Zahlungs statt kann der Schuldner die Klage aus § 767 mit dem Einwand erheben, der Titel sei verbraucht, weil die Forderung bestanden habe. Ebenso muss er nach § 767 klagen, wenn er mit dem Schadensersatzanspruch aufgerechnet hat.

D. Kosten/Gebühren.

 

Rn 6

Vgl §§ 72 ff.

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