Rn 11

Ein von einem Rechtsanwalt eingeschalteter Unterbevollmächtigter fällt nur dann unter Abs 2, wenn ihm die Sache zur selbstständigen Bearbeitung in voller anwaltlicher Verantwortung übertragen wurde und er deshalb eine nicht nur untergeordnete Tätigkeit wahrnimmt (BGH VersR 84, 239, 240; 90, 874; NJW-RR 92, 1019, 1020; 04, 993). Die Grenzziehung im Einzelfall ist schwierig und soll von den konkreten Befugnissen des Mitarbeiters im Einzelfall und dessen Unterwerfung unter Weisungen abhängen. Das Auftreten in der mündlichen Verhandlung und die Unterzeichnung von Schriftsätzen kann ein Indiz dafür sein, nicht jedoch wenn sich diese Tätigkeit auf die vorherige Instanz bezog (BGH NJW-RR 92, 1019; 93, 892 [BGH 30.03.1993 - X ZB 2/93]). Eine Ausnahme gilt für Sozietätsmitglieder, bei diesen genügt auch ein Verschulden bei der Ausführung einer untergeordneten Tätigkeit (BGH NJW 95, 1841; NJW-RR 03, 995 [BGH 25.03.2003 - VI ZB 55/02]). Einem bloßen Terminsvertreter wird die Sache regelmäßig nicht zur selbstständigen Bearbeitung übertragen (BGH VersR 79, 255; NJW-RR 07, 356). Nach diesen Maßstäben beurteilt sich auch, ob ein angestellter Anwalt oder ein als freier Mitarbeiter oder Urlaubsvertreter tätiger Anwalt Bevollmächtigter iSv Abs 2 ist (BGH NJW 96, 2939 [OLG Hamburg 21.12.1995 - 3 U 261/94]; 01, 1575 [BGH 06.02.2001 - XI ZB 14/00]). Der den Rechtsstreit selbstständig bearbeitende Assessor ist Bevollmächtigter (BGH NJW 04, 2901, 2902). Auf die Stellung innerhalb der Kanzlei, den Status und den Grund, warum die Person tätig wurde, kommt es nicht an (Zö/Althammer § 85 Rz 19; Musielak/Voit/Weth § 85 Rz 13). Auch der Zeitaufwand für die Tätigkeit ist grds unerheblich (Karlsr NJW-RR 00, 1519 [OLG Karlsruhe 14.05.1999 - 14 U 246/98]). Fehler des Stationsreferendars sind nicht zuzurechnen (BGH MDR 11, 1374).

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