Rn 20

Die Ansprüche sollen den Schuldner bei Erziehung, Schul- oder Berufsausbildung oder Studium unterstützen, zu Fortbildungsaufwendungen vgl Rn 9. Sie werden auf privatrechtlicher Grundlage etwa durch ArbG und Stiftungen, aber auch auf öffentlich-rechtlicher Basis erbracht. Dazu gehören Leistungen von Unternehmen mit dem Ziel, dass der Empfänger nach Abschluss eines Studiums seine Tätigkeit bei dem Unternehmen aufnimmt (Gottwald/Mock § 850a Rz 20). Auch ein vom Träger der Jugendhilfe als Teil des Pflegegeldes an die Pflegeeltern für ein in deren Haushalt aufgenommenes Kind ausgezahlter Erziehungsbetrag ist nach Nr 6 unpfändbar (BGH NJW-RR 06, 5; LG Essen VuR 17, 155; AG Konstanz VuR 18, 75). Dies gilt auch für den Erziehungsbeitrag als Bestandteil des Pflegegelds nach § 39 I SGB VIII (anders zur Prozess- und Verfahrenskostenhilfe BGH 9.12.20 – XII ZB 191/19). Unerheblich ist, ob der anspruchsberechtigte Schuldner unterhaltsverpflichteter Elternteil ist oder ob er sich selbst in der Ausbildung befindet. Geschützt ist auch die Ausbildungsbeihilfe nach § 44 StVollzG (Celle KKZ 81, 203).

 

Rn 21

Keine Bezüge iSv Nr 6 stellen Sozialleistungen, wie Kindergeld (§ 850 Rn 22), Erziehungs- und Ausbildungsleistungen nach dem SGB VIII, BAföG etc dar, die den Pfändungsbeschränkungen aus § 54 SGB I unterliegen. Als Arbeitseinkommen zu pfänden und damit nicht nach Nr 6 zu beurteilen sind Anwärterbezüge auch der Referendare (Bambg Rpfleger 74, 30) und Ausbildungsvergütungen der Auszubildenden nach § 17 I 1 BBiG (Zö/Herget § 850a Rz 13; St/J/Würdinger § 850b Rz 31; aA Erfk/Schlachter § 17 BBiG Rz 2; Tonikidis DB 22, 937). Die Ausbildungsvergütung soll Auszubildende und ihre unterhaltsverpflichteten Eltern bei der Lebenshaltung finanziell unterstützen, die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten und die Leistungen Auszubildender in gewissem Umfang entlohnen (BAG NZA 08, 828 Rz 18; 21, 970 Rz 40). Die letzten beiden Aufgaben weisen in Richtung einer Qualifikation als Arbeitseinkommen. Praktikantenvergütungen, der Sold der an den Bundeswehruniversitäten studierenden Soldaten, der Verdienst von Werkstudenten, Kindergartenzuschüsse sowie Kinder- bzw Familienzulagen des ArbG sowie die Ausbildungsbeihilfe eines Strafgefangenen sind nicht nach Nr 6 unpfändbar (LG Kleve ZInsO 13, 836).

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