Rn 5

Privilegierte Pfändungsgläubiger gehören zum identischen Personenkreis, für den der Pfändungsfreibetrag des Schuldners nach § 850c I 2 erhöht wird (vgl § 850c Rn 12). Insoweit stellt § 850d eine Konkordanz der Schutzwirkungen her. Die Zwangsvollstreckung muss von einem Verwandten in gerader Linie, § 1601 BGB, wie Kindern, Enkelkindern, Eltern und Großeltern, seinem Ehegatten, §§ 1360, 1360a, 1361 BGB, einem früheren Ehegatten, §§ 1569 ff BGB, seinem Lebenspartner, §§ 5, 12 LPartG, einem früheren Lebenspartner, § 16 LPartG, oder einem Elternteil nach den §§ 1615l, 1615n BGB betrieben werden (BGH NZI 06, 593). Unberücksichtigt bleiben Forderungen des Partners einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft. Nicht privilegiert sind die Ansprüche anderer Personen, wie Geschwistern, Schwiegereltern, Stief- oder Pflegekindern. Unberücksichtigt bleiben auch Ansprüche aus § 844 II BGB (HK-ZV/Meller-Hannich § 850d Rz 5).

 

Rn 6

Vollstreckungsschuldner ist, wer den gesetzlichen Unterhalt erfüllen muss. Ebenfalls der bevorrechtigten Pfändung unterliegt der wegen einer Entziehung gesetzlicher Unterhaltsforderungen zur Schadensersatzleistung Verpflichtete (Rn 11). Keiner privilegierten Vollstreckung unterliegt, wer neben dem Schuldner oder an seiner Stelle haftet, etwa als Bürge, Schuldübernehmer bzw Erbe, ohne selbst unterhaltspflichtig zu sein (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Kessal-Wulf/Lorenz/Els § 850d Rz 5; St/J/Würdinger § 850d Rz 14). Bei einer Bürgschaft oder Schuldübernahme beruht der Anspruch auf Vertrag (Stöber/Rellermeyer Rz C.294). Umgekehrt können auch Erben des Unterhaltsberechtigten nicht das Vorrecht in Anspruch nehmen (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Kessal-Wulf/Lorenz/Els § 850d Rz 6).

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