Rn 10
Privilegiert werden gesetzliche Unterhaltsansprüche. Unschädlich ist, wenn die gesetzliche Pflicht vertraglich ausgestaltet wird, etwa durch einen Prozessvergleich (BGHZ 31, 210, 218; BGH NJW 13, 239 mAnm Ahrens Rz 16). Dies gilt selbst dann, wenn aus steuerrechtlichen Gesichtspunkten der gesetzliche Unterhaltsanspruch ausgeschlossen und durch einen vertraglichen Anspruch ersetzt wird (MüKoZPO/Smid § 850d Rz 2; aA Frankf Rpfleger 80, 198). Übersteigt die vertragliche Vereinbarung den gesetzlichen Anspruch, ist der überschießende Betrag nicht nach § 850d privilegiert (Wieczorek/Schütze/Lüke § 850d Rz 2). Erfasst wird auch der Sonderbedarf, wie der Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss gegen den Ehegatten aus § 1360a IV BGB, ein Prozesskostenvorschuss anderer Unterhaltsberechtigter unabhängig vom Verfahrensgegenstand (vgl Ddorf FamRZ 68, 208; Musielak/Voit/Flockenhaus § 850d Rz 2; aA LG Bremen Rpfleger 70, 214) oder der Entbindungsunterhalt nach § 1615l I 2 BGB (BGH NJW-RR 04, 362, 363 [BGH 10.10.2003 - IXa ZB 170/03]). Zwangsvollstreckungskosten und Zinsansprüche teilen das Schicksal der Hauptforderung, nicht aber die prozessualen Kostenerstattungsansprüche aus Unterhaltsprozessen (BGH NJW-RR 09, 1441 [BGH 09.07.2009 - VII ZB 65/08] Rz 7 ff zu prozessualen Kostenerstattungsansprüchen; ThoPu/Seiler § 850d Rz 6; Benner NZFam 19, 845; Letzteres ist str). Zu Unterhaltsrückständen vgl Rn 32 ff.
Rn 11
Nicht erweitert pfändbar sind nach der höchstrichterlichen Rspr Schadensersatzansprüche wegen der Entziehung gesetzlicher Unterhaltspflichten, etwa nach § 844 BGB. Den richtigen Anknüpfungspunkt hierfür bietet § 850f II (BGH NZI 06, 593 Rz 10; aA Stöber/Rellermeyer Rz C.314). Dies gilt auch für Ansprüche aus § 826 BGB. Soweit die ältere Rspr (KG NJW 55, 1112 [KG Berlin 14.03.1955 - 1 W 579/55]; daran anschließend die Literatur St/J/Würdinger § 850d Rz 8) § 850d für anwendbar hielt, beruht dies auf der seinerzeit noch fehlenden Rechtsgrundlage des § 850f II, die erst durch Gesetz vom 26.2.59 (BGBl I, 49) geschaffen worden ist. Mit § 850f II wird ein der deliktischen Struktur des Anspruchs entspr Verfahren geschaffen. Der Rang anderer Unterhaltsgläubiger kann ggf im Rahmen von § 850f II Hs 2 berücksichtigt werden.
Rn 12
Nicht bevorrechtigt ist der Anspruch aus dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, der auf dem Gedanken der hälftigen Teilhabe des einen Ehegatten an dem in der Ehezeit erworbenen Überschuss am Versorgungssystem aufseiten des anderen Ehegatten beruht (BGH Rpfleger 05, 676, 677 [BGH 05.07.2005 - VII ZB 11/05]). Ebenfalls unbeachtlich sind vertraglich begründete oder freiwillige Leistungen. Kapitalansprüche zur Abfindung von Unterhalt sind auch dann nicht privilegiert, wenn sie in Raten gezahlt werden (Zö/Herget § 850d Rz 2) und die Ratenhöhe den gesetzlichen Unterhaltsanspruch nennenswert übersteigt. Eine Quotierung ist ausgeschlossen.