Rn 29
a) Unterhaltsleistungen, § 850d I 2 HS 1 Alt 2. Unpfändbar ist nach Abs 1 S 2 auch der Betrag, den der Schuldner zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten ggü vorrangigen Unterhaltsgläubigern benötigt. Zweck dieser Regelung ist es, sicherzustellen, dass die dem vollstreckenden Unterhaltsgläubiger vorrangigen oder gleichstehenden Unterhaltsberechtigten durch die Vollstreckung nicht benachteiligt werden. Diese weiteren Unterhaltsberechtigten sollen durch die Berücksichtigung der ihnen gegenüber bestehenden gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners bei der Bestimmung des pfandfreien Betrags ihre Unterhaltsansprüche in größtmöglichem Umfang gegenüber dem Schuldner realisieren können (BGH ZVI 10, 348 Rz 15; FamRZ 23, 632 Rz 19). Die gesetzlichen Unterhaltspflichten können aber nur dann berücksichtigt werden, soweit der Schuldner tatsächlich Unterhalt leistet, indem er entweder seine Unterhaltspflichten gegenüber den weiteren Unterhaltsberechtigten erfüllt oder von ihnen mittels einer Zwangsvollstreckung in Anspruch genommen wird (BGH FamRZ 23, 632 Rz 14; BGHZ 202, 293 Rz 17; NZFam 15, 23 Rz 17). Der Schuldner, der einem dem pfändenden Gläubiger gleichstehenden minderjährigen Kind keinen Barunterhalt, sondern Naturalunterhalt leistet, kann wie ein Barunterhalt leistender Schuldner die Heraufsetzung des ihm pfandfrei zu belassenden Betrags nach § 850d I 2 verlangen. Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind in seinem Haushalt betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, gem § 1606 III 2 BGB idR durch die Pflege und Erziehung des Kindes. Die Gewährung von Naturalunterhalt ist gegenüber der Gewährung von Barunterhalt grds gleichwertig. Da dem Schuldner die zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht erforderlichen Mittel uneingeschränkt zur Verfügung stehen sollen, ist nicht auf den gesetzlichen Anspruch, sondern auf die Höhe der tatsächlichen Leistungen abzustellen (vgl BGHZ 202, 293 Rz 17; BGH NZFam 15, 23 Rz 17; BGH FamRZ 23, 632 Rz 15 unter Aufgabe der entgegenstehenden Entscheidung BGH ZVI 10, 348 Rz 12 ff; einschr Musielak/Voit/Flockenhaus § 850d Rz 7; anders Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Kessal-Wulf/Lorenz/Els § 850d Rz 8). Eigene Einkünfte des Unterhaltsberechtigten sind anzurechnen. Soweit der Schuldner bislang seine Unterhaltspflichten nicht oder nicht in vollem Umfang erfüllt hat, liegt vielmehr die Prognose nahe, der pfandfreie Betrag werde nicht zur Erfüllung der laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten verwendet, sondern verbleibe ganz oder tw bei ihm (BGH FamRZ 23, 632 Rz 21). Bei nicht regelmäßigen Unterhaltszahlungen kann auf den bislang im Jahresdurchschnitt geleisteten monatlichen Betrag abgestellt werden (BGH FamRZ 23, 632 Rz 23). Weisen die Unterhaltsleistungen des vergangenen Jahres atypische, erklärbare Schwankungen auf, kann auch auf einen längeren Zeitraum abgestellt werden. Der dem Schuldner über den eigenen notwendigen Unterhalt hinaus pfandfrei zu belassende Betrag iSd § 850d I 2 hat der gleichmäßigen Befriedigung aller gleichstehenden Berechtigten zu dienen. Danach sind bei der Bemessung des Betrags die Berechtigten entspr dem Verhältnis der ihnen jew gegen den Schuldner zustehenden Unterhaltsansprüche zu berücksichtigen. Insoweit ist von den gesetzlichen Unterhaltsansprüchen auszugehen. Das den notwendigen Unterhalt des Schuldners übersteigende Einkommen ist zum Zwecke der Bestimmung des pfandfreien Betrags gem § 850 I 2 im Verhältnis der Höhe der gesetzlichen Unterhaltsansprüche der Unterhaltsberechtigten in der gleichen Rangstufe zueinander zu quoteln (BGH NJW-RR 23, 784)
Rn 29a
Auch wenn der Schuldner seinen laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten ggü den weiteren Unterhaltsberechtigten nur tw nachkommt, werden diese durch die Vollstreckung des Unterhaltsgläubigers nicht benachteiligt. Ihnen wird auch nicht die Möglichkeit genommen, ihre Unterhaltsansprüche in größtmöglichem Umfang gegenüber dem Schuldner zu realisieren. Sie können eine Erhöhung des pfandfreien Betrags erreichen, indem sie wegen ihres (tw) nicht erfüllten Unterhaltsanspruchs Vollstreckungsantrag stellen und eine Änderung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach § 850g erwirken. Auch die Möglichkeit, dass der Schuldner künftig durch freiwillige Leistungen seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber den weiteren Unterhaltsberechtigten in größerem Umfang nachkommen könnte, wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Der Schuldner, der dies beabsichtigt, kann ebenfalls gem § 850g S 1 eine Änderung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erwirken. Soweit dem Schuldner vor Erhöhung des pfandfreien Betrags noch keine Mittel zur Verfügung stehen, um seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht in größerem Umfang nachzukommen, kann ggf durch eine befristete Erhöhung Rechnung getragen werden (BGH FamRZ 23, 632 Rz 20).
Rn 29b
Um die Konformität mit dem Unterhaltsbedarf des Schuldners zu gewährleisten, ist für die Unterhaltshöhe auf den notwendigen Unterhalt (St/J/Würdinger ...