Rn 2

Zunächst konstituiert § 850e den Berechnungsmodus für die einfache und die privilegierte Pfändung von Arbeitseinkommen nach den §§ 850c, 850d. Die Vorschrift gilt außerdem für gepfändete einmalige Vergütungen iSv § 850i, die nicht notwendig Arbeitseinkommen bilden, und verschleierte Einkommen nach § 850h. Insbesondere beantwortet die Vorschrift, welche Abzüge vom Bruttoeinkommen vorzunehmen sind. Zusätzlich ist die Zusammenrechnung mehrerer, auch unterschiedlicher Einkünfte und das Verhältnis zwischen privilegierten und einfachen Pfändungen geregelt. Bei einer Entscheidung außerhalb des Vollstreckungsverfahrens über eine Abtretung ist § 850e Nr 2 entspr anwendbar. Für die Entscheidung ist das Prozessgericht zuständig (BGH NJW-RR 04, 494, 495; ZVI 09, 374 Rz 14; Anders/Gehle/Nober ZPO § 850e Rz 1; Musielak/Voit/Flockenhaus § 850e Rz 1; aA BGH NJW 02, 3121, 3122f). Eine rückwirkende Zusammenrechnung ist grds ausgeschlossen (Stiller InsbürO 15, 473). Prinzipiell möglich ist sie aber bei Nachzahlungen (dazu § 850c Rn 9).

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