Rn 29

Die Vorschrift regelt die Zusammenrechnung von Ansprüchen auf Arbeitseinkommen und auf laufende Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch. Nr 2a S 1 und 2 entspricht weitgehend der Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen, weswegen zunächst auf die Ausführungen dazu zu verweisen ist (Rn 16 ff). Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie den laufenden Sozialleistungen zu entnehmen, § 850e Nr 2a S 2. Eine Sonderregelung enthält Nr 2a S 3 wegen der Pfändung von Ansprüchen auf Geldleistungen für Kinder. Auch der Zusammenrechnungsbeschluss nach § 850e Nr 2a wirkt nur für den Vollstreckungszugriff des Gläubigers, auf dessen Antrag die Entscheidung ergangen ist. Er wirkt dagegen nicht zugunsten des Gläubigers einer Abtretung (BAG NJW 97, 479), doch kann die Zusammenrechnung iRe Abtretungsvertrags vereinbart werden (BGH ZIP 09, 2120 Rz 15). Erfolgt keine Zusammenrechnung, kommt der Schuldner für jedes Einkommen und jede Sozialleistung in den Genuss der Pfändungsfreigrenze aus § 850c (BGH NZI 08, 607 [BGH 10.07.2008 - IX ZR 118/07] Rz 14).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge