Rn 50

Mit der Verrechnung greift das Vollstreckungsgericht in das Verhältnis zwischen den Gläubigern ein, nicht in die Beziehung zwischen Gläubiger und Schuldner. Die Anordnung begründet keine Pfändungswirkungen. § 850e Nr 4 greift zwar in das Prioritätsprinzip ein, doch setzt die gerichtliche Entscheidung gerade die Pfändung voraus. Für den Unterhaltsgläubiger kann die Entscheidung schon deswegen keinen Zugriff auf den Vorrechtsbereich bewirken, weil dieser keinen Antrag gestellt hat. Zugunsten des Antragstellers kann der Vorrechtsbereich nicht gepfändet werden, weil dieser kein Vollstreckungsprivileg genießt.

 

Rn 51

Der Drittschuldner kann die Berechnung selbst anstellen und den Lohnabzug entspr § 850d vornehmen. Wegen der einzelfallbezogenen Abwägung ist ein solches Vorgehen für ihn sehr risikoreich, da er für eine richtige Berechnung haftet. Der Drittschuldner darf deswegen gem § 850d Nr 4 S 3 bis zur Zustellung einer anderen Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nach dem Inhalt der ihm zugestellten Beschl bzw ihm bekannten Abtretungen und Verfügungen leisten.

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