Rn 26
Die Anordnung nach Nr 2 hat zwei konstitutive Folgen. Sie bestimmt, dass das unpfändbare Einkommen nach der Summe der Gesamteinkünfte zu berechnen ist. Außerdem legt sie fest, welchem Einkommen die unpfändbaren Beträge zu entnehmen sind. Zusammenzurechnen sind die Ansprüche des Schuldners, weshalb es erheblich ist, ob das Einkommen bereits ausgezahlt ist. Der Beschl gilt nur unter den Verfahrensbeteiligten, wirkt also allein zugunsten des Gläubigers, der die Zusammenrechnung beantragt hat (LAG Düsseldorf Rpfleger 86, 100, zu Nr 2a). Eine rückwirkende Zusammenrechnung ist grds ausgeschlossen (Stiller InsbürO 15, 169, 170). Prinzipiell möglich ist sie aber bei Nachzahlungen (dazu § 850c Rn 9). Die Zusammenrechnung setzt eine Pfändung voraus, begründet aber selbst keine Beschlagnahme. Ist nur eine der Forderungen zugunsten des Antragstellers gepfändet, wird durch Nr 2 der Zugriff nicht auf eine andere Forderung erweitert. Der Gläubiger kann allein aus der gepfändeten Forderung Befriedigung erlangen. Im Einzelfall kann dies den Antragsteller sogar benachteiligen, wenn der unpfändbare Grundbetrag der von ihm gepfändeten Forderung zu entnehmen ist (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Kessal-Wulf/Lorenz/Els § 850e Rz 7). Der unpfändbare Betrag muss nicht einem gepfändeten Einkommen entnommen werden.
Rn 27
Der Drittschuldner hat die Gesamtsumme zu berechnen (Musielak/Voit/Flockenhaus § 850e Rz 11). Eine Berechnung durch das Vollstreckungsgericht erfolgt grds nicht. Regelmäßig wird der Drittschuldner dazu Informationen vom Schuldner oder den anderen Drittschuldnern einholen müssen. Sind die Ansprüche gegen mehrere Drittschuldner gepfändet, muss jeder von ihnen den Gesamtbetrag berechnen. Mit jeder Auszahlungsperiode können die Berechnungen zu aktualisieren sein. Drittschuldner, Gläubiger und Schuldner können beim Vollstreckungsgericht einen klarstellenden Beschl beantragen.
Rn 28
Auf die Abtretung einer Forderung ist § 850e Nr 2 nicht unmittelbar anwendbar. § 400 BGB ordnet zwar eine Parallelwirkung hinsichtlich der schuldnerschützenden Wirkung an, aber § 850e Nr 2 begünstigt den Gläubiger. Deswegen bildet die Regelung bei einer Abtretung kein zwingendes Recht und unterliegt der Vertragsfreiheit der Parteien. Ob eine Zusammenrechnung von mehreren abgetretenen Arbeitseinkommen gewollt ist, muss ggf durch Vertragsauslegung geklärt werden, die durch das Vollstreckungsgericht zu erfolgen hat (BGH NJW-RR 04, 494, 495). Ohne Anhaltspunkte für einen entspr Vertragswillen darf das Prozessgericht § 850e Nr 2 nicht entspr anwenden. Dafür genügt es noch nicht, wenn mehrere Arbeitseinkommen an einen Gläubiger abgetreten werden.