Rn 44

Als Kontrapunkt zu der klaren Orientierung des Pfändungsschutzes an den Bestimmungen über das laufende Arbeitseinkommen, erweitert Abs 1 S 2 den Gegenstand der zu berücksichtigenden Existenzgrundlage. Diese Regelung stimmt mit § 850i I 2 aF überein. In die Entscheidung sind danach die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners und insb seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten einzubeziehen. Damit werden zwei Abwägungskriterien eingeführt, die einen systematischen Bruch mit den Pfändungsvorschriften für das laufende Arbeitseinkommen begründen.

 

Rn 45

Andere Vermögenswerte sollen berücksichtigt werden, weil zumeist nicht nur ein Anspruch des Schuldners seine gesamte Einkommensquelle bildet. Allerdings unterliegen auch die anderen Ansprüche dem Zugriff der Gläubiger. Um das verfassungsrechtlich geschützte Existenzminimum des Schuldners nicht zu unterschreiten, dürfen sie allein dann berücksichtigt werden, wenn auf sie kein Vollstreckungszugriff erfolgt. Zusätzlich darf dem Gläubiger durch ihre Einbeziehung nicht das Vollstreckungsverfahren in diese Vermögenswerte abgenommen werden. Die Vermögenswerte können deswegen nur dann in die Abwägung einbezogen werden, wenn der Gläubiger allein unter besonderen Schwierigkeiten auf sie zugreifen kann. Wird nachträglich in diese Vermögensgegenstände vollstreckt, kann der Schuldner einen Änderungsantrag gem § 850g stellen. Sozialleistungsansprüche dürfen nicht berücksichtigt werden, weil sie nachrangig sind (Musielak/Voit/Flockenhaus § 850i Rz 7).

 

Rn 46

Verfehlt ist die Berücksichtigung bloßer Verdienstmöglichkeiten (St/J/Brehm 22. Aufl, § 850i Rz 9). Um keine Haftung mit der Arbeitskraft zu begründen, ist diese Regelung als Erwerbsobliegenheit zu verstehen, bei deren Verletzung die Privilegierung aus § 850i I 1 verringert wird (ebenso Musielak/Voit/Flockenhaus § 850i Rz 6). Nach den Gedanken aus den §§ 295 I Nr 1, 296 I 1 InsO ist auf eine angemessene Erwerbstätigkeit abzustellen und eine schuldhafte Verletzung zu verlangen.

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