Rn 136

Abs 8 ist durch Art 8 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22.12.10 (BGBl I, 2248) novelliert worden (zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.19, BGBl I, 1724). Dabei beschränkt sich die Neufassung von 2010 zu Abs 8 S 1 und 2 auf geringfügige redaktionelle Korrekturen. Die Änderungen von Abs 8 S 3 bis 5 beseitigen im Wesentlichen die frühere Privilegierung der SCHUFA Holding AG, die im alten Gesetzestext als einzige zulässige zentrale Informationsstelle genannt war. An der Verfassungs- und Europarechtskonformität dieser Regelung sind mit guten Gründen Zweifel geäußert worden (Schröder ZVI 09, 400). Nunmehr besteht die Berechtigung allgemein für Auskunfteien. Die Novellierung ermöglicht den Kreditinstituten, andere Auskunfteien über das Bestehen eines Pfändungsschutzkontos zu unterrichten, Abs 8 S 3. Die Mitteilung ist freiwillig (›darf‹) (MüKoZPO/Smid § 850k Rz 22), wird aber im Eigeninteresse der Kreditinstitute regelmäßig erfolgen. Nach der Gesetzesfassung darf das Kreditinstitut auch mehrere Auskunfteien informieren. Weitergegeben werden dürfen die äußeren Kontodaten, dh Name und Anschrift des Kunden sowie des Kreditinstituts und die Kontonummer, außerdem die Führung als Pfändungsschutzkonto. Eine Rechtsgrundlage zur Erhebung weiterer Daten besteht danach nicht.

 

Rn 137

Abs 8 S 4 stellt eine strenge Zweckbindung auf. Die Mitteilung dient der Information der Banken und soll Mehrfachpfändungsschutzkonten verhindern. Sie dient nicht der Information etwaiger Gläubiger und darf daher nicht zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Schuldners oder für die Berechnung von Score-Werten verwendet werden (BTDrs 17/3356 S 18f). Diese Zweckbindung beschränkt die Verwendung der Daten, lässt aber die Auskunftsrechte der Betroffenen gem § 34 BDSG sowie die Kontrollbefugnisse der Aufsichtsbehörde gem § 38 BDSG unberührt. Nach Abs 8 S 5 darf die Angabe selbst mit Einwilligung des Kontoinhabers nicht für einen anderen als den vorgesehenen Zweck verarbeitet werden.

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