Rn 60
Die Umwandlung eines debitorischen Kontos ist möglich und wirksam. Da das Gesetz vom Pfändungsschutz für das Guthaben spricht, wird allerdings zT angenommen, dass der Debetsaldo erst zurückgeführt sein und ein Guthaben bestehen muss, bevor der Pfändungsschutz wirkt. Nach der gesetzlichen Regelung kann jedoch der Schuldner jederzeit die Umwandlung eines bestehenden Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto verlangen, Abs 7 S 2. Dies gilt auch bei einem debitorisch geführten Konto (BGH NJW 13, 3163 [BGH 16.07.2013 - XI ZR 260/12] Rz 32 ff; Wieczorek/Schütze/Lüke § 850k Rz 36; HK-ZV/Meller-Hannich § 850k Rz 56; BeckOK ZPO/Riedel 18. Ed. § 850k Rz 4a; Weiß S 170; Ahrens in: Deutsches und europäisches Bank- und Kapitalmarktrecht, § 44 Rz 28; Kreft FS Schlick, 247, 249; aA AG Bergen ZVI 13, 339, mit krit Anm Ehlenz/Hell; Gottwald/Mock § 850k Rz 57b; Bitter FS Köndgen, 83, 92; SBL/Bitter § 33 Rz 33d). Zudem blieben sonst Guthabeneingänge, einschl der aus Sozialleistungen, bis zur Berichtigung des Sollsaldos ungeschützt.
Rn 61
Systematisch ist dabei zwischen den verschiedenen Rechtsverhältnissen zu unterscheiden. Ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB besteht nicht (HK-ZV/Meller-Hannich § 850k Rz 56; aA Bitter ZIP 11, 149, 151), weil der Schuldsaldo nicht aus demselben rechtlichen Verhältnis resultiert. Während dem Pfändungsschutzkonto ein Zahlungsdiensterahmenvertrag zugrunde liegt, basiert das Debet auf einem Darlehensvertrag (zum Gemeinschaftskonto Rn 49). Die Umwandlung erfasst den Zahlungsdiensterahmenvertrag, nicht den Darlehensvertrag (diese unterschiedlichen Rechtsverhältnisse lehnt HK-ZV/Meller-Hannich § 850k Rz 56 wohl ab). Auch die Geltendmachung eines Pfandrechts ist ausgeschlossen (AG Obernberg VuR 14, 149 mit Anm Busch). Die Fälligstellung des Dispositionskredits setzt eine Kündigung voraus (Schlesw NZI 12, 923 [OLG Schleswig 26.06.2012 - 2 U 10/11] = VIA 12, 84 mit Anm Ahrens). Eine Kündigung des Darlehensvertrags wegen der Umwandlung des Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto soll unwirksam sein (Frankf WM 12, 1911, 1914).
Rn 62
Die Kontoführung für das Pfändungsschutzkonto erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen. Selbst wenn bei einer Umwandlung auf dem Girokonto ein Sollsaldo besteht, beginnt das Pfändungsschutzkonto nicht mit einem Schuld-, sondern einem Nullsaldo. Die Darlehensforderungen muss die Bank auf anderem Weg realisieren (vgl Rn 133). Unerheblich ist, ob auf dem Konto zuvor Gutschriften erfolgt sind. Dem Schuldner steht ab Beginn des Kontopfändungsschutzes für jeden Monat der volle Freibetrag zu (Musielak/Voit/Flockenhaus § 850k Rz 8a; aA Goebel Rz 333; St/J/Würdinger § 850k Rz 15; Wieczorek/Schütze/Lüke § 850k Rz 8; HK-ZV/Meller-Hannich § 850k Rz 13; SBL/Bitter § 33 Rz 33d). Dies folgt aus der gesetzlichen Bestimmung, wonach der Schuldner über Guthaben – nicht Beträge – in Höhe des Pfändungsfreibetrags verfügen kann. Grund ist die einfachere Handhabung für den Drittschuldner. Wird das Pfändungsschutzkonto nachfolgend ausnahmsweise nicht als reines Guthabenkonto geführt, muss der Schutzumfang bestimmt werden. Steht das Konto am Monatsbeginn mit EUR 2.000,– im Debet und erhält der Schuldner in dem Monat Kontogutschriften über EUR 1.100,– sind jedenfalls EUR 1.073,88 unpfändbar. Sonst entfiele der gesetzlichen Zielsetzung zuwider beim debitorischen Pfändungsschutzkonto der Pfändungsschutz (aA Bitter ZIP 11, 149, 152; HK-ZV/Meller-Hannich § 850k Rz 13). Beim Guthabensbegriff des § 850k handelt es sich um keinen rein ökonomischen, sondern einen rechtlichen Terminus, wie sich bereits aus der Regelung des Monatsanfangsproblems in Abs 1 S 2 iVm § 835 IV ergibt (Rn 56 ff). Maßgebend ist dann auch hier (vgl Rn 120) der aus § 394 S 1 BGB abzuleitende Gedanke eines effektiven Forderungsschutzes, der nicht durch einen Debetsaldo entfällt.