Rn 36
Der Kunde muss nach Abs 8 S 2 ggü dem Kreditinstitut versichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto unterhält. Erfolgen soll die Erklärung bei der Abrede über das Pfändungsschutzkonto. Terminologisch ist diese Formulierung ungenau, weil eine vertragliche Vereinbarung allein bei der Ersteinrichtung eines Pfändungsschutzkontos erfolgt. Sachlich muss diese Erklärung aber auch bei einem einseitigen Umwandlungsverlangen für ein bestehendes Girokonto abgegeben werden. Die Erklärung ist Voraussetzung für die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos. Selbst bei einer unzutreffenden Versicherung ist das Konto unter den sonstigen Erfordernissen einzurichten, da sonst Abs 9 S 1 nahezu bedeutungslos wäre. Wird die Versicherung nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, kann (so lange) die Umwandlung eines Girokontos verweigert werden.
Rn 37
Abzugeben ist die Versicherung, kein weiteres Pfändungsschutzkonto zu unterhalten. Die Erklärung betrifft nur Pfändungsschutzkonten, nicht den Pfändungsschutz nach § 850l. Auch bei dieser Versicherung ist eine rechtsgeschäftliche Vertretung nach den oben ausgeführten Maßstäben (Rn 20 f) zulässig. Anders als in den §§ 254, 294, 406 III, 889 verlangt das Gesetz keine eidesstattliche Versicherung, zumal die Erklärung nicht ggü einer zur Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung besonders befugten Stelle erfolgt. Bei der Versicherung handelt es sich um eine privatrechtliche, für die materiell-rechtliche Begründung des Pfändungsschutzkontos erforderliche Erklärung. Es genügt deswegen eine einfache Versicherung. Eine eidesstattliche Versicherung darf vom Kreditinstitut nicht verlangt werden. Mehr als eine Nachfrage bei einer Auskunftei wird von der Bank nicht zur Überprüfung zu verlangen sein.
Rn 38
Die Erklärung muss ggü dem Kreditinstitut erfolgen. Eine Versicherung ggü dem Gläubiger oder dem Vollstreckungsgericht ist weder ausreichend noch erforderlich. Der Kunde erfüllt mit der Versicherung eine ggü dem Kreditinstitut bestehende Pflicht. Verletzt der Kunde schuldhaft diese Verpflichtung, kann das Kreditinstitut den Girovertrag über das Pfändungsschutzkonto kündigen. Ein Schadensersatzanspruch des Kreditinstituts ggü dem Kunden wird regelmäßig ausscheiden, weil es befreiend an den Kunden geleistet hat und ihm deswegen kein Schaden entstanden ist.
Rn 39
Gibt der Kunde schuldhaft eine unzutreffende Versicherung ab, kommen Schadensersatzansprüche des Gläubigers in Betracht. Ein solcher Anspruch folgt allerdings weder aus dem Girovertrag mit dem Kreditinstitut, der hier keine Schutzwirkung zugunsten des Gläubigers entfaltet, noch aus der insoweit unanwendbaren Drittschadensliquidation. Auch ein Schadensersatzanspruch aus der aufgrund des Vollstreckungseingriffs begründeten gesetzlichen Sonderbeziehung privatrechtlicher Art besteht nicht (aA Goebel Rz 524). Der BGH hat zwar aus diesem Verhältnis Pflichten des Gläubigers zur Wahrung der Interessen des Schuldners iRe Verfahrens auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung abgeleitet (BGH NJW 85, 3080, 3081 [BGH 30.10.1984 - VI ZR 25/83]). Auf die im privatrechtlichen Verhältnis zwischen Kunden und Drittschuldner abgegebene Versicherung kann diese Folge aber nicht übertragen werden. Ein Schutzgesetz iSd § 823 II BGB stellt § 850k VIII 2 nicht dar. Wenn die qualifizierten Verschuldens- und sonstigen Voraussetzungen vorliegen, kommt allerdings ein Schadensersatzanspruch aus § 823 II BGB iVm §§ 288 bzw 263 StGB in Betracht. Der Ersatzanspruch ist freilich auf den Verspätungsschaden beschränkt (vgl Musielak/Voit/Flockenhaus § 850k Rz 9), denn die Titelforderung kann weiterhin durchgesetzt werden.