Rn 94
Auf Antrag kann das Vollstreckungsgericht den pfändungsfreien Betrag gem Abs 4 abw von Abs 1, Abs 2 Nr 1, Abs 3 wie bei einer Pfändung von Arbeitseinkommen oder anderen Forderungspfändungen festsetzen. Soweit rechtliche Wertungen zu treffen sind, müssen diese der Justiz vorbehalten bleiben. Möglich bleibt eine Einzelfallbetrachtung (Kreft FS Schlick, 247, 251), aber nur dort wo die Interessen von Gläubiger und Schuldner nicht typisiert betrachtet werden können (BTDrs 16/12714 S 17). Der dabei auszuübende Ermessensumfang entspricht dem der anzuwendenden Pfändungsschutzbestimmungen, wie aus der in Abs 4 S 2 angeordneten entspr Anwendung der Pfändungsschutzvorschriften folgt. Eine Abweichung ist zulässig, soweit sie von den besonderen Umständen des Pfändungsschutzkontos gefordert ist, etwa beim Erlass eines Blankettbeschlusses. Bei Gutschriften aufgrund eines Arbeitseinkommens in unterschiedlicher Höhe ohne Pfändung an der Quelle solle eine Bemessung am oberen Bereich des Mehrverdiensts zulässig sein, da eine Pfändung an der Quelle möglich bleibt (AG Norderstedt BeckRS 21, 34723). Unzulässig ist eine gerichtliche Entscheidung, die von der Bestimmung des Aufstockungsbetrags nach Abs 2 Nr 2 und 3 durch den Drittschuldner oder das Vollstreckungsgericht im Verfahren nach Abs 5 S 4 abweichen soll. Bei dieser Anordnung sind die Belange des prioritär vollstreckenden Gläubigers zu berücksichtigen. Andere Vollstreckungsgläubiger sind aufgrund des Prioritätsprinzips jedenfalls zunächst nicht einzubeziehen (anders Wieczorek/Schütze/Lüke § 850k Rz 20). Antragsbefugt sind die gleichen Personen, die nach den jeweiligen Verfahrensregeln berechtigt sind. § 850k IV 2 listet die Gründe auf, aus denen eine Abänderung verlangt werden kann. Die Entscheidung hat grds auch das Finanzamt, § 319 AO (LG Mönchengladbach VuR 14, 271 [LG Mönchengladbach 30.03.2012 - 5 T 65/12]), wobei sich das Rechtsbehelfsverfahren nach den Vorschriften der AO richtet, nicht aber ein Sozialleistungsträger zu treffen, § 54 IV SGB I. Bei einem negativen Kompetenzkonflikt kommt eine Zuständigkeitsbestimmung analog § 17a II GVG (vgl BGH NJW 02, 2474, 2475 [BGH 09.04.2002 - X ARZ 24/02]) und sonst entspr § 36 I Nr 6 (vgl BGH NJW 01, 3631, 3632) in Betracht. Bei einem irrtümlich auf dem Pfändungsschutzkonto eingegangenen Betrag kann das Vollstreckungsgericht nicht anordnen, die Gutschrift an den Anweisenden zurückzuerstatten (AG Solingen JurBüro 21, 386).