Rn 22
Nach Abs 7 S 2 kann der Kunde jederzeit verlangen, also auch länger als vier Wochen nach einer Pfändung (BVerfG NJW 14, 3771 Rz 9), dass sein Konto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Dabei handelt es sich um einen durchsetzbaren Rechtsanspruch des Kunden (BGHZ 195, 298 Rz 28). Das Pfändungsschutzkonto kann auch vorsorglich eingerichtet werden, unabhängig davon, ob im konkreten Fall eine Kontopfändung bereits erfolgt ist oder auch nur droht (BGHZ 195, 298 Rz 30). Ein Rechtsschutzinteresse ist nicht erforderlich, weil es sich um einen rechtsgeschäftlichen Vorgang und keinen vollstreckungsrechtlichen Antrag handelt. Voraussetzung ist allein ein bestehendes Girokonto bei dem Kreditinstitut. Dieses Umwandlungsrecht kann nicht bankvertraglich beschränkt werden (Rn 27). Es genügt ein aufgrund des Kontrahierungszwangs für Sparkassen eingerichtetes Konto. Ein besonderes Rechtsschutzinteresse für die Umwandlung muss nicht bestehen. Auch ein debitorisches Konto kann umgewandelt werden (Rn 60). Da die Ersteinrichtung eines Basiskontos in ein Pfändungsschutzkonto nach § 33 I 3 ZKG verlangt werden kann, existiert ebenso ein Recht auf Umwandlung eines bestehenden Basiskontos in ein Pfändungsschutzkonto. Eine Mindestbestandsfrist des Girokontos vor der Umwandlung ist weder gesetzlich vorgesehen noch kann sie bankvertraglich vereinbart werden. Die zweimonatige Änderungsfrist für den Zahlungsdiensterahmenvertrag aus § 675g I BGB bindet lediglich den Zahlungsdienstleister und die einmonatige Kündigungsfrist aus § 675h I BGB ist unanwendbar, weil der Kunde das Vertragsverhältnis gerade nicht beenden will. Vor allem widerspricht eine Erklärungsfrist aber der ausdrücklichen Regelung in Abs 7 S 2, wonach der Kunde jederzeit die Umwandlung verlangen darf, und dem gesetzlichen Ziel, bei jeder Kontopfändung Vollstreckungsschutz zu gewähren (Ahrens NJW 10, 2001, 2002). Die Kontoumwandlung ist auch bei einem mit Debetsaldo geführten Konto zulässig. Im Zahlungsdiensterahmenvertrag oder iRe Änderungsvertrags können Kunde und Kreditinstitut aber auch vereinbaren, dass das Konto als Pfändungsschutzkonto geführt wird, Abs 7 S 1. Den Parteien wird damit die Möglichkeit zu einer privatautonomen Gestaltung eröffnet. Entspr dem zwingenden Charakter der Vollstreckungsschutzbestimmungen, sind die Regelungen über die Einrichtung und Führung des Pfändungsschutzkontos lediglich einseitig dispositiv zugunsten des Kunden.
Rn 23
Umgewandelt werden können auch gemeinschaftliche Konten, die als ›Und-‹ bzw ›Oder-Konten‹ geführt werden (zu den Konsequenzen Rn 47 ff). Verlangen beide Kontoinhaber die Umwandlung, hat jeder Kontoinhaber das Recht auf ein eigenes Pfändungsschutzkonto (BTDrs 16/7615, 20; SBL/Bitter § 33 Rz 33c). Verlangt nur ein Kontoinhaber eine Umwandlung, wird das Konto rechtlich in ein Pfändungsschutz- und ein Girokonto aufgespalten (Musielak/Voit/Flockenhaus § 850k Rz 8; aA Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Kessal-Wulf/Lorenz/Els § 850k Rz 5). Die notwendige Erteilung einer neuen Kontonummer stellt keinen erheblichen Einwand dar (Ahrens in: Deutsches und europäisches Bank- und Kapitalmarktrecht, § 44 Rz 35). Das gesetzliche Umwandlungsrecht muss nicht besonders eingeräumt bzw die Umwandlung nicht vereinbart werden (wie dies vertragsrechtlich verlangt wurde, BGH NJW 91, 420 [BGH 30.10.1990 - XI ZR 352/89]; NJW-RR 93, 233 [BGH 09.11.1992 - II ZR 219/91]) und verdrängt sogar eine entgegenstehende vertragliche Vereinbarung. Soweit demgegenüber nur ein Anspruch auf Neueinrichtung eines Kontos analog § 850k VII 2 angenommen wird (Weiß S 32), ist dieser Vorschlag gesetzesferner als die Alternativen und weist, etwa bei der Behandlung debitorischer Konten, größere praktische Schwierigkeiten auf. Auch bei Gemeinschaftskonten tritt eine ggf rückwirkende Umwandlung ein (Ahrens in: Deutsches und europäisches Bank- und Kapitalmarktrecht, § 44 Rz 36; SBL/Bitter § 33 Rz 33c).
Rn 24
Die Umwandlung erfolgt durch Erklärung des Kunden. Da bereits ein Girovertrag existiert, ist die Erklärungsberechtigung nicht auf den Schuldner und seine gesetzlichen Vertreter beschränkt. Eine Analogie zu Abs VII 1 ist deswegen ausgeschlossen (aA Bitter ZIP 11, 149, 150). Das Missbrauchsrisiko erscheint hier geringer. Das Kreditinstitut hat nicht zu überprüfen, ob ein gewillkürter Vertreter ausgeschlossen ist. Als rechtsgeschäftliche Erklärung muss das Umwandlungsverlangen dem Kreditinstitut zugehen, nicht dem Vollstreckungsgericht oder dem Pfändungsgläubiger. Eine besondere Form ist für die Erklärung nicht vorgeschrieben, doch hat sie die nach Abs 8 S 2 erforderliche Versicherung (Rn 36 ff) zu umfassen.
Rn 25
Die Rechtsnatur der Erklärung ist umstr. Ausgangspunkt ist eine vollstreckungsrechtlich verankerte materielle Gestaltung. Teils wird von einem Kontrahierungszwang (Anders/Gehle/Nober ZPO § 850k Rz 81, Abschlusszwang; Jäger ZVI 07, 544, 548; Singer ZAP Fach 14, 613, 614; Cranshaw/Welsch DZWIR 16, 53, 56), teils von einem Rechtsanspruch auf Umwandlung (BGHZ 195, 298 Rz 2...