Rn 7
Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes v 7.7.09 (BGBl I, 1707) zum 1.7.10 kann der Schuldner die Umwandlung eines bestehenden Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto verlangen. Der für eine Übergangszeit bis zum 31.12.11 unabhängig von einem P-Konto in § 850l geregelte Kontopfändungsschutz ist zum 1.1.12 außer Kraft getreten, Art 7 des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes. Das Pfändungsschutzkonto bildet seitdem die einzige Form des Kontopfändungsschutzes. Umstritten war lange, ob dadurch ein Vollstreckungsschutz nach § 765a verdrängt wird (die Rechtsschutzmöglichkeit bejahend BGH NZI 14, 414 [BGH 13.02.2014 - IX ZB 91/12], mAnm Richter = VIA 14, 35 mAnm Strüder; AG Siegen VuR 14, 68; Busch VuR 14, 76, 78; übergangsweise LG Saarbrücken VuR 14, 69; Bitter FS Köndgen, 83, 85; offengelassen von BVerfG NJW 14, 3771 [BVerfG 25.08.2014 - 1 BvR 2243/14] Rz 7; einschränkend Schultheiß ZBB 2013, 114, 117; § 765a verneinend AG Schwäbisch Hall ZVI 12, 314). Unterlässt der Schuldner es, ein Pfändungsschutzkonto einzurichten, liegt bei einer Pfändung grds keine sittenwidrige Härte vor (BVerfG NJW 15, 3083 [BVerfG 29.05.2015 - 1 BvR 163/15] Tz 18; aA AG Norden Rpfleger 21, 529). Jedenfalls in besonderen, durch § 850k nicht geregelten Bereichen ist ein solcher Schutz möglich (vgl BGH NZI 11, 717 [BGH 28.07.2011 - VII ZB 92/10] Rz 20 ff; Rz 48; SBL/Bitter § 33 Rz 30), etwa für ein nicht als Pfändungsschutzkonto geführtes Treuhandkonto, weil der Schuldner nicht zum eigenverantwortlichen Umgang mit dem Guthaben befähigt ist (LG Hamburg ZVI 15, 13). Die Leistungsverweigerung des Kreditinstituts als Drittschuldner genügt nicht (AG Friedberg VuR 2014, 109 [LG Siegen 09.07.2013 - 2 O 36/13]; aA LG Detmold BeckRS 2011, 01709). Für ein weiteres, neben dem Pfändungsschutzkonto geführtes Zahlungsverkehrskonto kann grds kein Vollstreckungsschutz nach § 765a gewährt werden (AG Neu-Ulm JurBüro 15, 384), es sei denn an der Quelle unpfändbare Leistungen werden weisungswidrig auf dieses Konto überwiesen.
Rn 8
Auf eine bei Inkrafttreten der Neuregelung bestehende Kontopfändung ist § 850k wie folgt anzuwenden: Seit dem 1.7.10 kann der Schuldner nach Abs 7 S 3 die Umwandlung seines Girokontos (Rn 10) in ein Pfändungsschutzkonto, bei einer bestehenden Pfändung mit Wirkung ab dem vierten auf seine Erklärung folgenden Geschäftstag verlangen (Rn 31) bzw mit dem Kreditinstitut eine Umwandlung vereinbaren. Ein früheres Umwandlungsverlangen gilt als auf den 1.7.10 datiert. Das Kontoguthaben wird erst mit der Umwandlung geschützt. An den Gläubiger aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach Ablauf der Frist aus § 835 III 2, aber vor dem Wirksamwerden des Verlangens geleistete Zahlungen besitzen für den Drittschuldner befreiende Wirkung. Altbeschlüsse zu § 850k aF werden mit der Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto gegenstandslos (AG Hannover ZVI 11, 342, 343; AG Dülmen ZVI 11, 340, 341). Soweit der früher bestimmte unpfändbare Betrag dem nunmehr geltenden Freibetrag entspricht, ist der Beschl überflüssig. Soweit die Beträge voneinander abweichen, kann die frühere Festsetzung nicht übernommen werden, weil sie anderen Maßstäben folgt. Beschlüsse nach § 850k aF bleiben dagegen wirksam, wenn kein Pfändungsschutzkonto eingerichtet und kein Änderungsantrag gestellt ist (AG Altenkirchen ZVI 10, 355, 356; Strunk ZVI 10, 335, 336).
Rn 9
Wurde der Überweisungsbeschluss höchstens vier Wochen vor Umwandlung des Kontos dem Drittschuldner zugestellt, muss der Drittschuldner nach § 850k I 4 die Pfändungsschutzregeln der S 1 bis 3 entspr anwenden. Diese Regelung gilt ab dem 1.7.10. Die einmonatige Frist aus § 850k I 4 ist mit der neuen Fristenregelung in § 835 III 2, IV nF harmonisiert, passt aber nicht zur bisherigen Zweiwochenfrist aus § 835 III 2 aF. Um den Drittschuldner nicht mit dem Risiko einer nicht befreienden Leistung an den Gläubiger zu belasten, darf weder die Frist aus § 835 III 2, IV vorzeitig, noch die aus § 850k I 4 unverändert angewendet werden. Für die bis zum 30.6.10 zugestellten Überweisungsbeschlüsse ist § 850k I 4 daher teleologisch zu reduzieren und die Frist auf zwei Wochen zu begrenzen.