Rn 120
Hat der Schuldner über den unpfändbaren Teil des Guthabens nicht vollständig verfügt, wird nach Abs 1 S 3 dieser Anteil des Guthabens im folgenden Monat zusätzlich zum nach Abs 1 S 1 geschützten Betrag nicht von der Pfändung erfasst (aA AG Neubrandenburg NZI 14, 37). Hinter dieser Regelung steht ein wichtiger sozialpolitischer Gedanke. Vielfach wird der Schuldner größere Anschaffungen oder höhere Nachzahlungen tätigen müssen und die Kosten dafür nicht aus seinen laufenden unpfändbaren Kontoguthaben aufbringen können. Hier ist es angebracht, ein sparsames vorausschauendes Wirtschaften zu privilegieren (ebenso Ganter NZI 13, 969 [BGH 26.09.2013 - IX ZB 247/11]). Nicht verbrauchte Guthabenbeträge werden deswegen auf den Folgemonat übertragen, Abs 1 S 3. Das Guthaben nach Abs 1 S 3 schließt den gem § 835 IV gesperrten Betrag ein. Deswegen kann ein Guthaben, das gem § 835 IV erst nach Ablauf des auf den Zahlungseingang folgenden Monats an den Gläubiger geleistet werden darf, unter den Voraussetzungen von Abs 1 S 3 in den hierauf folgenden Monat, somit in den übernächsten Monat nach dem Zahlungseingang, übertragen werden. Es erhöht dann in diesem Monat den Pfändungsfreibetrag (BGH NZI 15, 230 [BGH 04.12.2014 - IX ZR 115/14] Rz 9; Sudergat Kontopfändung und P-Konto, Rz 1002). Bis zum 31.11.21 bestand der Übertrag für drei Monate bei staatlichen Soforthilfen, die als Billigkeitsleistungen zur Überbrückung von Notlagen von Bürgern oder zur Milderung von Schäden der Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft und der gewerblichen Wirtschaft sowie der Angehörigen freier Berufe und Selbständigen, in den von den Starkregen- und Hochwasserereignissen im Juli 2021 betroffenen Gebieten gewährt wurden. Das Kreditinstitut ist dem Schuldner zur Leistung aus dem Guthaben verpflichtet, wenn der Schuldner den Pfändungsschutz durch Vorlage eines Bewilligungsbescheids oder eines Kontoauszugs nachweist, § 23 III EGZPO. Ob insoweit der first-in-first-out-Grundsatz angewendet werden kann, ist jedenfalls nicht selbstverständlich (Ahrens NZI 21, 801).
Rn 121
Die Rechtsnatur dieses Übertrags ist noch nicht geklärt. Es handelt sich um eine gesetzliche, also unabhängig von einer Anordnung des Kreditinstituts eintretende Konsequenz. Dieser Guthabensübertrag ist als gesetzliche Folge des eingerichteten Pfändungsschutzkontos ausgestaltet, was gegen eine bloße Verfahrensregel spricht. Vieles weist darauf hin, dass damit eine unpfändbare Forderung bestimmt wird (Ahrens VuR 12, 300, 301). Übertragen wird nur ein konkretes Guthaben, nicht aber der abstrakte unverbrauchte Pfändungsfreibetrag ohne entspr Forderungen gegen das Kreditinstitut (AG Köln ZIP 11, 168, 169). Die Höhe des Übertrags ist aus der Summe der tatsächlichen Zahlungseingänge bis zur Grenze der Pfändungsfreibeträge abzüglich der Verfügungen im laufenden Monat zu errechnen. Die Übertragbarkeit gilt gem Abs 1 S 3 für den Basispfändungsschutz. Sie gilt aber auch für den vom Kreditinstitut zu beachtenden Aufstockungsbetrag, da Abs 2 S 2 auf Abs 1 S 3 sowie Abs 3 und Abs 5 S 1 insgesamt auf Abs 1 und damit auch auf die Übertragungsregelung verweisen. Führt eine gerichtliche Entscheidung zur Änderung des unpfändbaren Betrags, ist dieser wegen der Verweisungen in Abs 5 S 4 auf Abs 2 iVm Abs 1 und in Abs 4 auf Abs 1 übertragbar (Homann ZVI 10, 405, 406; Wiederhold BKR 11, 272, 273).
Rn 122
Ist ein Übertrag erfolgt und gehen im laufenden Monat erneut unpfändbare Gutschriften ein, muss entschieden werden, wie die Verrechnung des Übertrags erfolgt, dh ob die Verfügungen über den Übertrag oder über das neue Guthaben erfolgen. Bsp: Der Schuldner erhält laufende monatliche Zahlungen von EUR 1.100,–. Unpfändbar ist der Sockelbetrag von EUR 1133,88. Aus dem Vormonat ist ein Übertrag von EUR 100,– erfolgt. Vom Gesamtguthaben über EUR 1.200,– verfügt der Schuldner bis Monatsende über EUR 900,–. Werden diese Verfügungen dann zunächst mit dem Übertrag aus dem Vormonat verrechnet, weswegen ein erneuter erstmaliger Übertrag von EUR 300,– erfolgt? Dann kommt es nicht darauf an, ob ein mehrfacher Übertrag zulässig ist. Wenn der Schuldner dagegen zunächst über den letzten Zahlungseingang verfügt, dann erfolgt ein erstmaliger Übertrag von EUR 200,–, während bei den weiteren EUR 100,– die Grundfrage nach dem mehrfachen Übertrag zu beantworten ist. Zumeist wird angenommen, die Verfügungen seien zuerst auf das noch nicht verbrauchte älteste pfändungsfreie Guthaben anzurechnen – entspr dem Grundsatz ›first in, first out‹ (BGH NZI 15, 230 Rz 16; ZInsO 17, 2647 Rz 14 = VIA 18, 11 m Anm Büthe; s.a. BGHZ 216, 184 Tz 29; ausdrücklich LG Saarbrücken BeckRS 13, 12760; LG Duisburg ZInsO 17, 1696 LS; St/J/Würdinger § 850k Rz 18; HK-ZV/Meller-Hannich § 850k Rz 15; Mock Forderungsvollstreckung, § 7 Rz 16; Büchel BKR 09, 358, 361; Homann ZVI 10, 365, 366 f; ders ZVI 12, 37, 38; Bitter ZIP 11, 149, 153; Hippeli DZWIR 18, 51, 55; aA Wiederhold BKR 11, 272, 274; Günther ZInsO 13, 859; Kreft FS Schlick, 247, 253; Lissner ZVI...