Rn 1
Durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG) vom 22.11.20 (BGBl I, 2466) werden die Vorschriften über das Pfändungsschutzkonto zum 1.12.21 grundlegend umgestaltet und neustrukturiert. Ziel der Novellierung ist, die Übersichtlichkeit und Verständlichkeit der Regelungen zum Kontopfändungsschutz zu verbessern. An die Stelle der bisherigen §§ 835 IV, 850k, 850l treten die neuen Regelungen der §§ 850k, 850l, 899–910. Die Funktion der Einrichtung und Ausgestaltung des Pfändungsschutzkontos besteht darin, ein dem Schutz des Erwerbseinkommens oder Erwerbsersatzeinkommens an der Quelle adäquaten Pfändungsschutz zu begründen. Da mit der Überweisung des Erwerbseinkommens auf ein Konto der Rechtsgrund der Forderung des Schuldners von einer Forderung gegen den ArbG oder sonstigen Dienstberechtigten bzw Zahlungspflichtigen zu einer Forderung auf Auszahlung des Guthabens auf dem Zahlungskonto wechselt, bedarf es hierfür einer besonderen Regelung. Ohne einen Kontopfändungsschutz vermag die Existenzsicherung des Schuldners im unbaren Zahlungsverkehr nicht gewährleistet zu werden.
Rn 2
Dabei folgt die Systematik des Kontopfändungsschutzes mit der Aufteilung in zwei getrennte Regelungsblöcke nicht primär sachlogischen, sondern va pragmatischen Erwägungen. Als wesentlicher Baustein des Vollstreckungsschutzes bei der Pfändung von Forderungen hätte der Kontopfändungsschutz insgesamt in dem Bereich des Untertitels 3 und damit der §§ 828–863 normiert werden können. Dafür wäre im Anschluss an § 850l Raum gewesen. Allerdings enthalten die Vorschriften auch materiell-rechtliche Regelungen, die nicht ohne Weiteres in das Gefüge der Vollstreckungsschutzbestimmungen passen. Denkbar wäre auch gewesen, alle Bestimmungen zusammenfassend im neuen Abschn 4 zu normieren. Dann wäre freilich der bisherige Regelungsstandort aufgegeben worden. In einem Kompromiss sind deswegen die Vorschriften auf zwei Bereiche verteilt worden. Trotzdem ist dieser Aufbau sachlich bedeutsam, denn die beiden Regelungskomplexe sind jeweils auch in ihrem Zusammenhang zu verstehen.
Rn 3
§ 850k normiert künftig die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos und die Beendigung des Kontopfändungsschutzes. § 850l betrifft die Pfändung eines Gemeinschaftskontos und die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos sind in den §§ 899 ff bestimmt. Aus bislang zwei Vorschriften werden künftig 14 durchaus nicht kurze Paragraphen von erheblicher Regelungstiefe und Detailgenauigkeit. Durch den wesentlich umfassenderen Normenapparat werden zahlreiche Regelungsfragen entfaltet und genauer behandelt. Dies trägt dazu bei, manche Zweifelsfragen des Kontopfändungsschutzes zu klären. Dennoch ist eine gewisse Bürokratisierung unverkennbar, die im Gesetzgebungsverfahren einige Kritik hervorgerufen hat. Außerdem werden zusätzliche Schutzbestimmungen zugunsten des Schuldners eingeführt. Im Zahlungsverkehr ist ein Vollstreckungsschutz allein über ein Pfändungsschutzkonto des Schuldners zu erreichen. Werden Zahlungen des Schuldners über ein Drittkonto abgewickelt (untechnisch: Kontoleihe), kann der Herausgabeanspruch des Schuldners gepfändet werden (AG Wilhelmshaven BeckRS 20, 42791). Kontopfändungsschutz besteht dafür nicht.
Rn 4
Aufgabe von § 850k ist, den Anspruch auf ein Pfändungsschutzkonto zu gewährleisten, indem die Voraussetzungen für die Begründung und Beendigung des Kontopfändungsschutzes bestimmt werden. An die Stelle der bisherigen Vorschrift, welche alle wesentlichen Elemente über den Kontopfändungsschutz umfasste, tritt damit eine begrenztere Regelungsaufgabe. Abs 1 begründet das Recht einer natürlichen Person auf Führung eines Zahlungskontos als Pfändungsschutzkontos, selbst wenn das Zahlungskonto im Debit geführt wird. Abs 2 sieht eine Frist für die Umwandlung eines bereits gepfändeten Zahlungskontos vor. Abs 3 beschränkt die Befugnis auf ein Pfändungsschutzkonto für jede natürliche Person. Abs 4 enthält ein Bestimmungsrecht des Gläubigers, wenn mehrere Zahlungskonten des Schuldners als Pfändungsschutzkonten geführt werden. Abs 5 regelt die Beendigung des Pfändungsschutzes durch den Kunden unter Beibehaltung des Zahlungskontos.